Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 25.01.2024 | 1 Kommentar| 1 Bewertung
Inhaltsverzeichnis
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, vgl. § 312 c BGB.
Der Fernabsatzvertrag erlangt - vor allem auch durch die immer weiter reichende Internetpräsenz der Unternehmen - zunehmende Bedeutung.
Unter dem Begriff Fernabsatzvertrag können sich viele Menschen nicht genau vorstellen, was dieser bedeutet. Sicher ist, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt.
Bei einem Fernabsatzvertrag handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen. Sodann muss dieser Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen sein, also per Telefon, Email, Internet etc.. Wenn also der Kunde im Geschäft des Unternehmers einen solchen Vertrag abschließt, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag.
Nachfolgend eine Liste von Beispielen (Verträgen), die man als Verbraucher bei einem Unternehmer unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet etc.) abschließen kann:
Als Verbraucher stehen einem diverse Rechte zu, wenn man einen Fernabssatzvertrag abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatzvertrag dienen dem Verbraucherschutz.
So hat der Unternehmer erhöhte vorvertragliche Informationspflichten, die sich aus § 312 d BGB und § 1 BGB- InfoV (Informationspflichtenverordnung) ergeben. Insbesondere hat der Unternehmer bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen. Sodann muss der Unternehmer den Verbraucher informieren vor allem über
Der Verbraucher hat nach Abschluss eines Fernabsatzvertrages regelmäßig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
Hierbei handelt es sich um ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann also innerhalb dieser Frist ab Erhalt der Ware und entsprechender Belehrung ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Um die Frist zu wahren, genügt es, wenn man die Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer erklärt oder die Ware zurücksendet. Am besten ist es, wenn man zunächst den Widerruf gegenüber dem Unternehmer erklärt (am besten per Einwurfeinschreiben und/oder Fax) und im Anschluss erst die Ware zurücksendet.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht eingeräumt werden.
Die Frist für den Widerruf beträgt grundsätzlich 14 Tage.
Wenn die Belehrung über den möglichen Widerruf vor Vertragsschluss efolgt, beträgt die Dauer für den Widerruf 2 Wochen. Wenn aber die Belehrung nach Vertragsabschluss erfolgt, beträgt die Frist sogar 1 Monat. Die Frist beginnt bei Lieferung von Waren mit dem Tag der Lieferung an den Verbraucher, bei Dienstleistungen jedoch schon mit Abschluss des Vertrages. Wenn eine Belehrung unterbleibt oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, besteht sogar ein erstmal zeitlich uneingeschränktes Widerrufsrecht bis zum Ablauf von 1 Monat wenn die Belehrung nachgeholt wurde.
Die Kosten für die Rücksendung hatte früher der Unternehmer zu tragen.
Dies hat sich nun geändert. Jetzt ist es so, dass der Verbraucher die Rücksendkosten zu tragen hat. Es kommt hierbei nicht auf den Preis der zurückzusendenden Ware an.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht unterrichtet.
Auch ein Verzicht auf den Widerruf ist unter Umständen möglich.
So können z.B. Online-Händler unter Umständen mit ihren Kunden vereinbaren, dass sie vorzeitig auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Der Verzicht hat jedoch ausdrücklich zu erfolgen.
Der Unternehmer muss den Kunden/Verbraucher also zunächst explizit über sein Widerrufsrecht aufklären und muss sich über den Verzicht des Widerrufs eine eigene Erklärung ohne Verweisung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden einholen. Dann wäre der Verzicht auf das Widerrufsrecht als rechtswirksam anzusehen.
Es gibt auch Ausnahmen vom Widerruf beim Fernabsatzvertrag.
Wenn es um das Thema Fernabsatz geht, hört man hin und wieder mal das Wort "Rücktrittsrecht" oder auch "Rückgaberecht".
Das "alte" Rückgaberecht (§ 361 b BGB a.F.) wurde allerdings durch das o.g. Widerrufsrecht ersetzt.
Im Alltag kann aber mit "Rückgaberecht" oder "Rücktrittsrecht" auch das Widerrufsrecht gemeint sein. Nach erfolgtem rechtzeitigem Widerruf müssen schließlich die empfangenen Leistungen zurückgegeben werden, also Geld zurück und Ware zurück.
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen wird, ohne dass die Parteien sich dabei persönlich treffen. Vielmehr wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder das Internet geschlossen. Der Fernabsatzvertrag wird in § 312c BGB gesetzlich definiert.
Beispiele für Fernabsatzverträge, die möglich sind:
Verbraucher haben bei einem Fernabsatzvertrag eine Reihe von gesetzlichen Rechten, die dem Verbraucherschutz dienen. Insbesondere haben Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde. Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über wichtige Vertragsbedingungen informieren.
Der Unternehmer hat bei einem Fernabsatzvertrag erhöhte Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, um diesem eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Die Informationspflichten ergeben sich aus § 312d BGB. Insbesondere muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über folgende Punkte informieren:
Zudem muss der Unternehmer bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Widerrufsrecht gibt Verbrauchern das Recht, einen Fernabsatzvertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen, ohne dass hierfür Gründe angegeben werden müssen. Die Frist für den Widerruf beträgt in der Regel 14 Tage und beginnt ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz genommen hat. Die genauen Regelungen zum Widerrufsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 355 BGB hat der Verbraucher das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Es genügt, wenn der Widerruf innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die im BGB geregelt sind. So besteht beispielsweise kein Widerrufsrecht bei
Es ist jedoch zu beachten, dass die Frist für den Widerruf erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage.
Beispiel: Ein Verbraucher bestellt am 1. März einen Artikel im Online-Shop eines Unternehmens. Der Artikel wird am 5. März geliefert. Der Tag der Lieferung zählt nicht mit. Die Widerrufsfrist beginnt somit am 5. März und endet am 19. März. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es ist zu empfehlen, den Widerruf schriftlich per Brief oder E-Mail zu erklären und diese Erklärung aufzubewahren. Der Unternehmer hat den Widerruf unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Widerrufserklärung, zurückzuerstatten.
Der Verbraucher muss die Kosten für die Rücksendung tragen, wenn der Unternehmer ihn über diese Pflicht informiert hat. Gemäß § 357 Abs. 5 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher über die Rücksendekosten zu belehren. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über die Rücksendekosten belehrt, so hat er die Rücksendekosten nicht zu tragen.
Ein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zunächst muss der Unternehmer den Verbraucher umfassend über das Widerrufsrecht informieren. Erst danach kann der Verzicht auf das Widerrufsrecht vereinbart werden. Der Verzicht muss dabei ausdrücklich erfolgen und darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers versteckt sein.
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen das gesetzliche Widerrufsrecht nicht gilt. Hierzu gehören beispielsweise:
Nach erfolgtem Widerruf hat der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und der Unternehmer hat das erhaltene Entgelt zurückzuerstatten.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher sämtliche Zahlungen, die er erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei ihm eingegangen ist (§ 357 Abs. 1ff. BGB). Hierbei ist darauf zu achten, dass der Verbraucher grundsätzlich das Recht hat, das empfangene Entgelt auf demselben Zahlungsweg zurückzuerhalten, den er bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet (§ 357 BGB).










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