Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 01.06.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Ermessen ist ein Ausdruck, der insbesondere im Verwaltungsrecht zu finden ist. Damit ist grundsätzlich gemeint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen Entscheidungsspielraum besitzt.
Dieser ist zunächst vom Beurteilungsspielraum zu unterscheiden. Ein solcher liegt nämlich dann vor, wenn die Behörde nicht auf der Rechtsfolgeseite, sondern auf der Tatbestandsseite ein Ermessen eingeräumt bekommen hat, also hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Tatbestandsmerkmal vorliegt. Im Rahmen des Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ist darüber hinaus zu unterscheiden:
1. Rechtlich gebundene Verwaltung bei den sog. Muss-Vorschriften
Die Rechtsfolge ist in diesen Fällen zwingend, d.h. es besteht eben kein Entscheidungsspielraum.
2. Ermessensverwaltung bei den sog. Kann-Vorschriften
Hierbei handelt es sich um den Regelfall des Ermessens. Wie oben bereits beschrieben kann die Verwaltung zwischen verschiedenen Rechtsfolgen wählen.
3. Rechtlich gebundenes Ermessen bei den sog. Soll-Vorschriften
Im Grundsatz ist in diesen Fällen die Rechtsfolge ebenso zwingend. In Ausnahmefällen kann jedoch von der zwingenden Rechtsfolge abgerückt werden.
Die Behörde befindet darüber, ob sie überhaupt tätig werden will (sog. Opportunitätsprinzip).
Es obliegt der Behörde, die rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von verschiedenen möglichen Maßnahmen zu treffen.
Die Verwaltungsbehörden müssen stets Art. 1 Absatz 3 GG beachten, der sich letztlich auch in § 40 des VwVfG wiederfindet. Danach gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen.
Werden die Grenzen des Ermessens also nicht eingehalten, so liegt ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG vor, der gerichtlich angreifbar ist.
(Beachte: Wird eine Verwaltungsmaßnahme nicht angegriffen, obwohl sie an einen Ermessensfehler leidet, so kann sie auch in Bestandskraft erwachsen, d.h. wirksam werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen.)
Ein Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausübt, weil sie gar nicht erkannt hat, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht.
Ein solcher Ermessensfehler liegt aber auch dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen zwar angewandt hat, dies jedoch nicht deutlich gemacht hat.
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge wählt, die Rechtsfolge also entweder generell oder lediglich im konkreten Einzelfall unzulässig ist.
Ein Ermessensfehlgebaucht liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung daher auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
Dies ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
a) Verkennung von Grundrechten
b) Fehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt vor, wenn der Zweck der gewählten Maßnahme nicht legitim ist und die Maßnahme selbst nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist.
i) Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
ii) Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann.
iii) Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt.
iv) Die Maßnahme ist angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist.
In einigen Fällen wird das Ermessen allerdings eingeschränkt. Man spricht insoweit von einer Ermessensreduktion auf Null (auch als Ermessensreduzierung auf Null bekannt). In diesen Fällen ist nur eine einzige Entscheidung fehlerfrei möglich. In der Regel wird dies anzunehmen sein, wenn eine starke Beeinträchtigung zu erwarten ist oder bereits vorliegt.









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