Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 11.05.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die "Erledigung der Hauptsache" ist ein juristischer Begriff, der verwendet wird, wenn ein Rechtsstreit durch ein Ereignis, das nach der Klageeinreichung stattfindet, seine Relevanz verliert. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Forderung, die Gegenstand der Klage war, vom Beklagten nach Erhebung der Klage erfüllt wird. In solchen Fällen kann eine Erklärung der Erledigung der Hauptsache in einem Zivil- oder Verwaltungsprozess abgegeben werden.
Im Kontext des Zivilprozesses tritt die Situation ein, dass ein Kläger seinen Rechtsanspruch vor Gericht nicht länger aufrecht erhalten kann, weil beispielsweise der Beklagte die geforderte Summe nach der Klageeinreichung beglichen hat. In einem solchen Szenario ist es für den Kläger notwendig, nach Paragraph 91a der Zivilprozessordnung eine Erklärung über die Erledigung der Hauptsache abzugeben, um zu verhindern, dass er den Prozess verliert und die Kosten des Verfahrens tragen muss. Es wird zwischen einer einseitigen und einer beidseitigen Erledigungserklärung differenziert:
Bei einer einseitigen Erledigungserklärung erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt, ohne dass der Beklagte dieser Erklärung zustimmt. Das Gericht hat nun die Aufgabe zu überprüfen, ob
Wenn die Klage zulässig und begründet war, fällt das Urteil zugunsten des Klägers aus. Es ist zu beachten, dass eine Erledigungserklärung nicht einseitig durch den Beklagten abgegeben werden kann.
Wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, endet die rechtliche Relevanz der Klage. Es genügt bereits, wenn der Beklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklärung keinen Widerspruch einlegt (Paragraph 91a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Eine Überprüfung durch das Gericht, ob die Hauptsache wirklich erledigt ist, erfolgt in diesem Fall nicht. Gemäß Paragraph 91a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet das Gericht mittels eines Beschlusses über die entstandenen Prozesskosten. Die Entscheidung des Gerichts orientiert sich dabei an dem bisherigen Verlauf des Prozesses.
Ähnlich wie im Zivilprozess wird auch im Verwaltungsprozess zwischen einer einseitigen und einer beidseitigen Erledigungserklärung unterschieden.
Im Gegensatz zum Zivilprozess spielt es hier eine Rolle, ob die Erledigung der Hauptsache tatsächlich durch ein Ereignis eingetreten ist. Ob die Klage berechtigt war, ist in der Regel nicht relevant, es sei denn, der Beklagte hat ein besonderes Interesse daran, dass die Begründetheit der Klage festgestellt wird (Paragraph 113 Absatz 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Wie im Zivilprozess ist es auch im Verwaltungsprozess unerheblich, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, sofern beide Parteien die Erledigungserklärung abgeben. Das Gericht entscheidet gemäß Paragraph 161 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Prozesskosten nach seinem Ermessen, wobei der bisherige Stand des Verfahrens berücksichtigt wird.
Ein gutes Beispiel zur Veranschaulichung der Erledigung der Hauptsache könnte ein Mietstreit sein. Angenommen, ein Mieter klagt gegen seinen Vermieter aufgrund ausstehender Reparaturen in der Mietwohnung. Während des Prozesses führt der Vermieter die geforderten Reparaturen durch. In diesem Fall könnte der Mieter die Erledigung der Hauptsache erklären, da der ursprüngliche Grund für die Klage - die ausstehenden Reparaturen - nicht mehr besteht. Je nachdem, ob der Vermieter der Erklärung zustimmt oder nicht, kommt es zu einer einseitigen oder beidseitigen Erledigungserklärung.









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