Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 17.07.2023 | Jetzt kommentieren
Das elterliche Züchtigungsrecht, auch "Prügelstrafe" umgangssprachlich genannt, welche die körperliche Bestrafung von Kindern durch ihre Eltern zum Inhalt hatte, ist seit November 2000 abgeschafft und verboten.
Bei dem elterlichen Züchtigungsrecht handelte es sich um einen aus §§ 1626, 1631 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] alte Fassungen abgeleiteten Rechtfertigungsgrund. Danach war es Eltern unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, ihre Kinder körperlich zu bestrafen. Dennoch waren auch dort schon quälerische, gesundheitsschädliche oder demütigende Züchtigungen verboten. Es war immer der konkrete Anlass und das Alter sowie die körperliche Verfassung des Kindes zu berücksichtigen.
Im November 2000 wurde der § 1631 BGB schließlich geändert. § 1631 Absatz 2 BGB lautet seitdem wie folgt:
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Es herrscht also ein Verbot körperlicher Bestrafungen!
Dennoch wird insbesondere in der Literatur diskutiert, ob und inwieweit das in Deutschland seit 1896 existierende Züchtigungsrecht – als nun ungeschriebener Rechtfertigungsgrund – noch anwendbar sei:
Eine Meinung, die sich nicht nur eng am Wortlaut des § 1631 Absatz 2 BGB orientiert, sondern auch an der entsprechenden Bundestagsdrucksache (nämlich BT-Drucks. 14/1247, S. 5 u. S. 8), möchte den 1631 Absatz 2 BGB genauso verstehen, wie er formuliert wurde. Unabhängig vom Anlass, der Intension des Erziehers, der aufgewendeten kinetischen Energie oder sonstiger Modalitäten, sollen jegliche Arten der körperlichen als auch seelischen Bestrafung, die für das Kind eine Demütigung bedeuten, auch wenn sie nicht die Intensität einer Misshandlung erreichen, verboten sein (mit Ausnahme der körperlichen Einwirkungen zu präventiven Zwecken), da beispielsweise selbst eine Ohrfeige, sowohl zu einem Hämatom auf der Wange, als im Unglücksfall auch zum Sturz mit weiteren Verletzungsfolgen oder gar zum Platzen des Trommelfells führen kann.
Als zulässige Erziehungsmittel kommen demzufolge beispielsweise noch in Betracht:
Eine davon abweichende Meinung vertritt hingegen in Kollision zum Wortlaut des Gesetzestextes und entgegen der Intention des Gesetzgebers die Auffassung, „leichte“ Körperstrafen würden vom Verbot aus § 1631 Absatz 2 BGB erst gar nicht umfasst oder erfüllten schon per se nicht den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Der Gesetzgeber hätte überdies übermäßig in das Elternrecht aus Art. 6 GG [Grundgesetz] eingegriffen, als er Körperstrafen in der Erziehung insgesamt untersagte, weswegen § 1631 Absatz 2 BGB verfassungswidrig sei bzw. verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass „leichte“ Körperstrafen weiterhin erlaubt seien.
Eine weitere Meinung versucht sich hingegen an einen vermittelnden Ansatz im Sinne des Grundsatzes „Hilfe statt Strafe“. Hiernach wird eine unabwendbare Strafbarkeit wegen körperlichen Züchtigung durch die Eltern aus kriminalpolitischen Erwägungen heraus abgelehnt, da die vom Gesetzgeber nicht gewollte Kriminalisierung der Elternschaft zu vermeiden sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Konflikt in der Familie erweitert, würde man wegen jeder durch eine schwere Unart eines Kindes ausgelösten Ohrfeige das Strafrecht in Anspruch nehmen.
Diese Meinung fasst also insbesondere solche Fälle ins Auge bei denen in der Regel eine intakte, liebevolle und unproblematischen Eltern-Kind-Beziehung vorliegen, der Streit also nur eine Ausnahme bleibt:
Beschimpft nun aber doch einmal ein an sich wohlgeratener Junge im Konflikt mit seiner Mutter diese mit ungehörigen Worten, und erhält der Junge deshalb von seinem Vater spontan eine kräftige Ohrfeige, so stellt dies als eine körperliche Bestrafung, ein Verstoß gegen § 1631 Absatz 2 Satz 2 BGB dar. In solchen Fällen kann ein staatlicher Eingriff jedoch kontraproduktiv sein. Es kann zu einer Vertrauenskrise zwischen Eltern und Kind kommen, wenn der Vater sich wegen einer, aus seiner Sicht wohlverdiente, Ohrfeige an den Pranger gestellt sehen muss.
Es wird dem Gesetzgeber daher vorgeschlagen, einen persönlichen Strafausschließungsgrund für den Fall zu schaffen, dass ein Sorgeberechtigter, aus erzieherischen Gründen, ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Kindes oder Jugendlichen mit einer maßvollen Züchtigung ahndet.
Sollten Eltern nun entgegen des § 1631 Absatz 2 BGB doch ihre Kinder auf verbotener Art und Weise züchtigen, so kann dies neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
Zunächst kann das Familiengericht nach §§ 1666 f. BGB Maßnahmen zur Abwehr einer Kindswohlgefährdung anordnen.
Darüber hinaus hat das Kind einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 1 BGB, wenn es durch eine nach § 1631 Absatz 2 BGB unzulässige Maßnahme eine Rechtsgutverletzung erleidet. Ferner ist allgemein anerkannt, dass § 1631 Absatz 2 BGB ein Schutzgesetz nach § 823 Absatz 2 BGB darstellt, so dass das Kind auch hieraus einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.










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