Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 02.06.2023 | 7 Kommentare
Das Postgeheimnis schützt vor Kenntnisnahme des Inhalts von Postsendungen seitens des Staates und seiner sowie privater Postdienstleister. Nach Art. 10 Abs. 1 GG ist dieses Grundrecht unverletzlich. Deshalb ist ein Verstoß hiergegen grundsätzlich strafbar. Allerdings sind nach Abs. 2 Ausnahmen beziehungsweise Beschränkungen von diesem Grundsatz möglich, zumindest soweit ein Gesetz dies vorsieht (Gesetzesvorbehalt). Solche Einschränkungen gelten etwa für den Zoll, die Strafverfolgungsbehörden, den Nachrichtendienst(en) und dem Verfassungsschutz.
Das verfassungsrechtlich durch Art. 10 Grundgesetz [GG] geschützte Postgeheimnis gewährleistet einen Schutz der körperlichen Nachrichtenübermittlung und Kommunikation durch staatliche und private Postdienstleister. Das bedeutet, dass selbst Postangestellte nicht das Recht haben, Einblick in jegliche Art von Postsendungen zu nehmen. Dabei ist es auch unerheblich, ob diese Postsendungen verschlossen oder offen versendet werden.
Gegenstand des Postgeheimnisses ist nicht nur der Transport von Briefen, Postkarten, Päckchen, Paketen, Drucksachen, Büchersendungen und Warenproben sondern auch Geschäfte im Postscheck- und Postsparkassendienst.
Postdienstleister ist dabei jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die geschäftsmäßig (§ 4 Nr. 4 PostG) Postdienstleistungen erbringt. Deshalb zählen hierunter beispielsweise auch Logistikunternehmen beziehungsweise deren Logistiker sowie Kurierdienstleister und ihre Kuriere.
Der Schutz des Postgeheimnisses erlischt – anders als der des Briefgeheimnisses – nicht mit der Zustellung an den Empfänger, also bei Einwurf der Post in den Briefkasten.
Die Verletzung des Postgeheimnisses ist nach § 206 Strafgesetzbuch [StGB] strafbar (siehe sogleich).
Demgegenüber schützt das Briefgeheimnis alle privaten schriftlichen Mitteilungen von Person zu Person vor unberechtigter Kenntnisnahme einer (Privat)Person, also die Wahrung aller brieflichen Korrespondenz. Demnach darf ein Schriftstück, das an einen individuellen Empfänger gerichtet ist, ausschließlich von diesem geöffnet werden. Schriftstück meint dabei alle Schriftträger, sei es Papier oder andere Sachen, auf denen schriftlich gedruckt oder geschrieben in beliebiger Sprache Gedanken ausgedrückt sind. Umfasst sind also nicht nur Briefe, sondern auch Tagebücher, Notizen und dergleichen.
Die Verletzung des Briefgeheimnisses ist gemäß § 202 StGB strafbar.
Das Post- und Briefgeheimnis gilt auch innerhalb von Unternehmen, das Postgeheimnis in aller Regel jedoch nur mittelbar, da die Postdienstleister regelmäßig nicht für den jeweiligen Betrieb tätig sind – mit Ausnahme vielleicht von Kurierdiensten.
Das Briefgeheimnis gilt demgegenüber auch im Unternehmen unmittelbar. Wird also in einer Postsendung ausdrücklich eine bestimmte Person als Empfänger genannt, so darf diese Sendung von Anderen nur mit Erlaubnis des Empfängers geöffnet werden. Erkennbar sind solche Sendungen anhand Hinweisen wie „vertraulich“, „persönlich“, „privat“ oder „ausschließlich“. Wird jedoch neben einem bestimmten Mitarbeiter auch die Firma als Empfänger angegeben, so darf die Postsendung zumindest auch von den Mitarbeitern der Posteingangsstelle beziehungsweise des Sekretariats geöffnet werden.
Im zweiten Absatz des Art. 10 GG findet sich eine verfassungsrechtliche Schranke für das an sich unverletzliche Postgeheimnis. Demnach sind Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen möglich (sogenannter Gesetzesvorbehalt).
Solche Einschränkungen finden sich zunächst im G-10 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, welches Ausnahmen für die Nachrichtendienste der Länder, den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst normiert.
Das Zollverwaltungsgesetz [ZollVG] erlaubt es hingegen dem Zoll, auch innerhalb der Europäischen Union [EU] beförderte Sendungen zu kontrollieren.
Schließlich finden sich auch in der Strafprozessordnung [StPO] entsprechende Ausnahmen, soweit sie der Erleichterung der Strafverfolgung dienen.
Letztlich bestimmt das Postgesetz selbst in § 39 Abs. 4 PostG Ausnahmen zum Verstoß gegen das Briefgeheimnis als Bestandteil des Postgeheimnisses, zumindest soweit die dortigen Voraussetzungen gegeben sind.
Verstöße gegen die Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses werden gemäß § 206 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.










Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2023 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.