Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 09.06.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Przessen gibt es bei Verwaltungsprozessen keine Parteien, sondern "Beteiligte", die gemäß § 63 Nrn. 1-4 VwGO definiert werden. Zu diesen zählen
Die Vorschriften bezüglich der Beiladung der Beteiligten werden gemäß § 65 VwGO gesetzlich geregelt, wobei zwischen der
differenziert wird.









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