Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 05.04.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Eine grundsätzliche Beratungspflicht seitens der Behörden besteht nicht. Gemäß dem § 25 Abs. 1 VwVfG sollten Mtarbeiter einer Behörde allerdings an einem laufenden Verwaltungsverfahren beteiligte Bürger über ihre Rechten und Pflichten aufklären. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Anträge dieser Bürger aus Unkenntnis der Rechtslage gar nicht, falsch oder unvollständig ausgefüllt worden sind.
In Fällen, in denen eine Behörde zur Beratung verpflichtet gewesen ist, diese aber fehlerhaft gewesen ist oder ganz unterlassen wurde, was Auswirkungen auf den Verwaltungsakt zur Folge hatte, so führt dies zu einer Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes.










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