Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 16.05.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Eine strafrechtlich relevante Beihilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, wenn der sogenannte Gehilfe vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat (erfolgreich) unterstützt.
Dabei unterscheidet sich der Begriff der Beihilfe im Strafrecht von dem sonstigen rechtlichen oder ökonomischen Gebrauch – zum Beispiel wird unter der unionsrechtlichen Beihilfe die Gewährung von staatlichen Mitteln zur direkten oder indirekten Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige (Branchen), durch die der Wettbewerb verfälscht wird oder zu verfälschen droht, wodurch wiederum der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt werden kann.
Damit ergibt sich folgendes Prüfungsschema des § 27 StGB:
1. Hilfeleisten bei einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat
2. „Doppelter“ Gehilfenvorsatz
3. gegebenenfalls Tatbestandsverschiebung nach § 28 StGB?
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
zu 1.:
Hilfeleisten meint dabei jeden (nicht notwendigerweise kausalen oder zurechenbaren) Tatbeitrag (physisch und psychisch), der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt. Die physische Beihilfe umfasst also jede aktive Hilfeleistung, während die psychische Beihilfe vielmehr ein motivierendes Bestärken umfasst. Welches Verhalten für dieses „Unterstützen“ als ausreichend angesehen wird, ist allerdings umstritten: Die herrschende Lehre fordert, dass die Unterstützung des Gehilfen kausal für das Gelingen der unterstützten Haupttat sein muss. Die Rechtsprechung lässt es dagegen bereits ausreichen, wenn die Haupttat in irgendeiner Weise durch die Hilfeleistung gefördert wurde.
Deshalb ist die Beihilfe zum Unterlassen ebenso möglich. Eine Beihilfe durch Unterlassen allerdings nur bei vorliegender Garantenstellung.
Der Haupttäter brauch keine Kenntnis von der Beihilfe zu haben, um eine Beihilfehandlung annehmen zu können.
zu 2.:
Der Gehilfenvorsatz ist deshalb doppelt, da er sich zum einen auf die Hilfeleistung bezieht und zum anderen auf die vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat.
Dementsprechend ist eine fahrlässige Beihilfe nicht strafbar.
Eine vorsätzliche Hilfe zu einer Fahrlässigkeit ist juristisch gegebenenfalls als mittelbare Täterschaft erfassbar.
zu 3.:
Die Tatbestandsverschiebung nach § 28 StGB kommt in aller Regel nur bei einem Mord nach § 211 StGB in Betracht. Eine tiefergehende Übersicht dahingehend würde zum einen den Rahmen sprengen und findet sich außerdem im Lexikon unter dem Begriff Akzessorietät (Strafrecht), zum anderen ist eine Reformation des Mord-Paragrafen weiterhin in Planung, sodass diese Regelung ohnehin obsolet werden könnte [Stand: 24.12.2017].
zu 4.:
Siehe hier für tiefergehende Übersichten zur Rechtswidrigkeit und Schuld.
Liegen diese Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StGB vor, so greift die Rechtsfolg des § 27 Abs. 2 StGB, das heißt die Strafe für den Gehilfen ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern:
Anders als bei der Anstiftung ist der Versuch einer Beihilfe nicht strafbar. Selbstverständlich bleibt aber eine vollendete Beihilfe zu einem Versuch strafbar.
Daneben ist auch die Beihilfe zur Beihilfe beziehungsweise zur Anstiftung möglich. hier liegt jeweils eine mittelbare Beihilfe zur Haupttat vor.
Exzesse des Haupttäters schaden dem Gehilfen grundsätzlich nicht, solange es sich dabei nicht um unwesentliche Abweichungen handelt.
Nach herrschender Meinung ist eine für den Haupttäter unbeachtliche Identitätsverwechslung (error in persona) auch für den Gehilfen unbeachtlich, sofern sich die Verwechslung im Rahmen des nach allgemeinen Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewegt.
Das deutsche Strafrecht unterscheidet verschiedene Phasen, etwa Vollendung der Tat und Beendigung der Tat. Eine Beihilfe ist ohne weiteres während der Phase der Vollendung der Tat möglich. Umstritten ist allerdings, ob eine Beihilfe aber auch dann noch möglich ist, wenn sich die Tat in der Beendigung findet:
Beispiel: Täter T raubt eine Bank aus. Er schafft es auch mit der Beute zu flüchten [Vollendung der Tat]. Allerdings ist ihm die Polizei dicht auf den Fersen. Er ruft deshalb seinen Freund B an und fragt diesen, ob er für ein kleines Verkehrschaos sorgen könne, damit er, der T, der Polizei entkommen und die Beute sichern könne. Der B willig ein und hilft dem T wie besprochen bei der Flucht.
Nach der herrschenden Meinung ist eine solche sogenannte sukzessive Beihilfe durchaus möglich. Wäre die Haupttat bereits beendet, käme zwar keine Beihilfe mehr in Betracht, wohl aber eine Anschlussstraftat, wie etwa die eigenständigen Delikte der Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Zunächst ist zu beachten, dass ein Versuch nur dann strafbar ist, wenn es sich bei der Tat gemäß § 12 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen handelt oder wenn das Vergehen den Versuch unter Strafe stellt. Dies ist bei dem Betrug gemäß§ 263 Abs. 2 StGB der Fall. Die auf einen Betrug gerichtete Täuschungshandlung endet häufig vor der Vollendung durch einen misslungenen Versuch, der durch Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) unterstützt wurde. Eine Tat versucht derjenige, der nach den Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Das gilt auch für die Beihilfe beim Betrugsversuch. Risikogefährdete Gehilfen sind in solchen Fällen insbesondere Insolvenz- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte und Notare und ähnliche Berater, weil ihnen die Vorstellung von der Tat weitgehend zugerechnet wird. Die Strafbarkeit der Nebentat folgt in diesem Fall akzessorisch der Haupttat des versuchten Betruges. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2000 (Az.: 3 StR 454/99) die Verurteilung von zwei Rechtsanwälten durch das Landgericht Oldenburg zu Freiheitsstrafen und befristeter Untersagung der Berufsausübung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug bestätigt, weil sie zu Täuschungshandlungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beigetragen haben.










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