Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 07.11.2023 | 2 Kommentare| Jetzt bewerten
Eine Behörde ist ein Organ einer Verwaltung und deshalb gegenüber dem Verwaltungsträger berechtigt, außenwirkende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durchzuführen (etwa der Erlass von Verwaltungsakten).
Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie hoheitliche Aufgaben erfüllt.
Die Definition von Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne findet sich schließlich auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wieder. Dort ist in § 1 Abs. 4 VwVfG eine Behörde eine solche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. „Stelle“ ist in diesem Zusammenhang eine organisatorische Einheit zu verstehen, d. h. als dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln und damit als Organ.
In der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird eine Behörde ebenso als Organ eines Verwaltungsträgers verstanden, hierbei sie in Bezug auf andere Organe desselben Verwaltungsträgers in einem Hierarchieverhältnis (d.h. Ober- und Unterordnungsverhältnis, also Subordinationsverhältnis) stehen (z. B. Innenministerium => Regierungspräsidien => Landratsämter).
Sind alle Organe desselben Verwaltungsträgers sachlich für unterschiedliche Bereiche zuständig, stellen diese keine Behörden im organisationsrechtlichen Sinn dar (z. B. Erster Bürgermeister, Gemeinderat). Damit ist der Behördenbegriff des VwVfG weiter gefasst als der im VwGO. In allen Fällen darf der Verwaltungsträger, der durch seine Behörden handelt, für die Rechtmäßigkeit seines belastenden Handelns, stets einer Ermächtigungsgrundlage (Gesetzesvorbehalt).
Behörden zeichnen sich dadurch aus, dass sie hoheitliche Aufgaben erfüllen. Problematisch sind hierbei aber solche Fälle, in denen die öffentliche Hand wirtschaftliche Aufgaben übernimmt (zum Beispiel: Stadtwerke als Energieversorger) oder wenn typischerweise öffentliche Aufgaben durch Private erfüllt werden (zum Beispiel: Privatisierung der Abfallentsorgung und -verwertung). In diesen Fällen ist genau zu überprüfen, welche Rechtsstellung die Institution einnimmt, auch hinsichtlich d öffentlichen Wahrnehmung sowie mit Blick auf das Verhalten der Mitarbeiter.
Davon unabhängig treten Behörden nach außen gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, obwohl ihr Verwaltungsträger durch sie handelt. Dazu führen sie zumeist ein Wappen, das auch im Dienstsiegel visualisiert wird. Behörden des Bundes führen den Bundesadler, Behörden des Landes das jeweilige Landeswappen und Gemeindebehörden die Gemeindeinsignien.
Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesbehörden.
Es gibt vergleichsweise viele oberste Bundesbehörden und Bundesoberbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Bundesrepublik, aber nur verhältnismäßig wenige Behörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene (vgl. hierzu Art. 87 I und 87b I GG; insoweit besitzt der Bund einen eigenen Verwaltungsunterbau – der Behördenaufbau ist hierbei ausnahmsweise dreigliedrig).
Zu diesen Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) kommen die rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Bundesverwaltung) hinzu. Zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit (nachgeordnet aber rechtlich unselbstständig, die Regionaldirektionen und die Arbeitsagenturen), die Deutsche Rentenversicherung Bund (die Regionalträger wie zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Hessen sind rechtlich selbstständige Versicherungsträger), die Deutsche Bundesbank (untergliedert in Hauptverwaltungen).
Im Gegensatz zu den Bundesbehörden sind die (unmittelbaren) Landesverwaltungen grundsätzlich dreistufig aufgebaut:
Zu diesen Landesbehörden der unmittelbare Landesverwaltung kommen die rechtsfähigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung; zum Beispiel Hochschulen, Sparkassen) sowie teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Börsen) hinzu. Diese unterstehen der Aufsicht des Landes.
Daneben gibt es auch Einrichtungen des Landes, die auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich tätig werden (zum Beispiel Landesanstalten für Umwelt / Bodenforschung, die Zentrale für Datenverarbeitung, Staatliche Museen, die Staatsarchive).
Die Bundes- und Landesbehörden werden maßgeblich in Referaten oder Dezernaten organisiert. Mehrere Referate werden zu einer Abteilung beziehungsweise unter Umständen auch zu einer Unterabteilung oder Gruppe zusammengefasst.
Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus, wobei die Verwaltung im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen kann, je nach Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 86 ff. GG). In aller Regel handeln die Länder ihrer Landesverwaltung aber selbstständig, aber:
Die jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe sind im Wesentlichen durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt.
Im kommunalen Bereich ist bei Gemeinden die zentrale Behörde in aller Regel der Bürgermeister, Ländern mit Magistratsverfassung (etwa Hessen) gegebenenfalls jedoch ein Kollektivorgan namens Gemeindevorstand oder Magistrat. Bei den Landkreisen ist das zentrale Verwaltungsorgan hingegen der Landrat, in Ländern mit Magistratsverfassung der Kreisausschuss.
Die Organisationseinheiten der Kommunalverwaltungen heißen traditionell Ämter, wobei der Begriff Fachbereich Aufwind erfährt. Die von ihnen geleiteten (neuerdings auch oft Fachbereiche). Mehrere Ämter werden in Dezernaten oder Referaten zusammengefasst. In der Kommunalverwaltung ist eine Abteilung eine Untergliederung eines Amtes, ein Sachgebiet eine Untergliederung einer Abteilung. Ein Abteilungsleiter einer Kommunalbehörde entspricht so eher einem Gruppenleiter der freien Wirtschaft, also einer Führungskraft mit sehr eingeschränkter Kompetenz.
Im Gegensatz dazu ist der Abteilungsleiter einer Bundesbehörde (siehe weiter oben) eine sehr mächtige Persönlichkeit, die in der freien Wirtschaft eher einem Direktor entspricht. Bei größeren Abteilungen der Kommunalbehörden werden Funktionsgruppen gebildet. Diesen steht ein Gruppenleiter vor. Je nach Zuschnitt und Größe der Behörde werden Abteilungen und Funktionsgruppen heute vielfach auch als "Team" bezeichnet. Mit der Einführung des sog. Neuen Steuerungsmodells seit den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden vielfach die Bezeichnungen der Organisationseinheiten geändert, aus Ämtern wurden auf diese Weise Fachbereiche.
Kommunen werden bei ihrer Tätigkeit von der Kommunalaufsicht überwacht. Kommunalaufsichtsbehörden sind zumeist Landesbehörden (Landrat als Behörde der Landesverwaltung, Regierungspräsident, Innenminister o.ä.). Dies bedeutet, dass rechtswidrige Entscheidungen von Kommunalbehörden grundsätzlich von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden können, in einigen Fällen ist sogar deren vorhergehende Genehmigung einer kommunalen Handlung erforderlich. Die Kommunalaufsicht ist hierarchisch geordnet und liegt für kleinere Gemeinden üblicherweise beim (Land-)Kreis als Behörde der Landesverwaltung, für die Kreise häufig bei der Bezirksregierung oder dem Regierungspräsidium. Oberste Instanz der Kommunalaufsicht ist jeweils der Innenminister des Landes.
Im Folgenden werden verschiedene Verwaltungsvorgänge näher betrachtet.
Es gibt viele verschiedene Verwaltungsvorgänge, die es zu unterscheiden gibt, insbesondere:
Beispiel:
Nach einem Einbruch ins Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.
Bürger sehen sich in der Praxis in aller Regel einem Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG ausgesetzt. Darunter versteht man jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Es gibt jedoch verschiedene Formen von Verwaltungsakten, die sich entweder nach Merkmalen wie deren Regelungsgehalt oder nach deren Rechtswirkung für den Bürgen unterscheiden lassen. Verschiedene Arten von Verwaltungsakten - nach Unterscheidungsmerkmalen sortiert - sind:
Ermessen meint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen Entscheidungsspielraum besitzt.
Dieser ist zunächst vom Beurteilungsspielraum zu unterscheiden. Ein solcher liegt nämlich dann vor, wenn die Behörde nicht auf der Rechtsfolgeseite, sondern auf der Tatbestandsseite ein Ermessen eingeräumt bekommen hat, also hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Tatbestandsmerkmal vorliegt. Im Rahmen des Entscheidungsspielraums hinsichtlich der Rechtsfolgenseite ist darüber hinaus zu unterscheiden:
Darüber hinaus wird zwischen Entschließungsermessen und Auswahlermessen unterschieden:










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