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Aus der Wortbedeutung des Begriffes Begründung ergibt sich, dass unter einer Begründung das Darlegen von persönlichen oder sachlichen Gründen zu verstehen ist. Diese Gründe sollten in der Regel rational nachvollziehbar sein. Eine Begründung, die ausschließlich auf die allgemein anerkannten Schlussregeln der Logik zurückgreift, nennt sich Beweis.
Im Allgemeinen können schriftliche oder mündliche Aussagen mit einer Begründung versehen werden. Ein zu erlassenes Gesetz wird ebenso mit einer Begründung versehen, die online auf der Seite des Bundestages unter der Rubrik „Drucksachen“ [kurz: BT-Drs.] zu finden sind. Daneben schreiben einige Gesetze für verschiedene Rechtshandlungen eine Begründung vor, etwa beim Erlass eines Urteils oder beim Erlass eines (schriftlichen oder elektronischen) Verwaltungsakts.
Ein Urteil ist in der Regel zu begründen, wobei diese sog. Urteilsgründe bereits bei der Urteilsverkündung – zumindest durch Verkündung des wesentlichen Inhalts – darzulegen sind:
Es bestehen jedoch auch einige Ausnahmeregelungen, die eine Begründung des Urteils entbehrlich machen:
Ist eine Urteilsbegründung mangelhaft, liegt darin stets ein absoluter Revisionsgrund:
Eine Urteilsbegründung ist dann mangelhaft, wenn sie
Der Grund für das Fehlen bzw. die Verspätung ist hingegen irrelevant.
Nach § 39 Absatz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt stets mit einer Begründung zu versehen. In dieser Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
§ 39 Absatz 2 VwVfG enthält jedoch einige Ausnahmeregelungen, wann es einer Begründung nicht bedarf:
Ein Verwaltungsakt, der nicht ordnungsgemäß begründet ist, leidet an einem Formfehler, der gem. § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG heilbar ist, die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Nach § 45 Absatz 2 VwVfG ist diese Heilung möglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
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