Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 24.01.2024 | 2 Kommentare| Jetzt bewerten
Jeder deutsche Staatsbürger ab 16 Jahren muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen (Ausweispflicht), jedoch besteht keine generelle Mitführungspflicht (§ 1 PAuswG).
Kurzfassung: Es gibt jedoch bestimmte Personengruppen, die dazu verpflichtet sind, einen gültigen Ausweis mit sich zu führen, wie beispielsweise Arbeitnehmer in bestimmten Branchen oder Waffenträger. Der Ausweis muss immer gültig sein, da sonst eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und eine Geldbuße verhängt werden kann. Der Besitzer eines Ausweises hat lediglich eine tatsächliche Sachherrschaft und ist nicht berechtigt, den Ausweis zu zerstören oder anderweitig damit umzugehen. Es ist ratsam, einen gültigen Ausweis mit sich zu führen, um im Bedarfsfall seine Identität nachweisen zu können.
In Deutschland besteht eine Ausweispflicht, die besagt, dass jeder deutsche Staatsbürger ab 16 Jahren einen gültigen Personal- oder Reisepass besitzen muss (§ 1 PAuswG). Allerdings besteht entgegen des weit verbreiteten Gerüchts keine Mitführungspflicht. Das bedeutet, dass man sich innerhalb des Landes frei bewegen darf, ohne ein Identifikationspapier mit sich führen zu müssen. Es ist ausreichend, den Ausweis zu Hause aufzubewahren. Trotzdem ist es ratsam, einen gültigen Ausweis mit sich zu führen, um im Bedarfsfall seine Identität nachweisen zu können.
Es gibt jedoch bestimmte Personengruppen, die dazu verpflichtet sind, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen:
Es reicht nicht aus, lediglich im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses zu sein. Der Ausweis muss auch gültig sein. Es obliegt dem Besitzer, stets einen gültigen Ausweis zu haben. Verstößt ein deutscher Staatsangehöriger gegen diese Ausweispflicht, so begeht er gemäß § 32 PAuswG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Wichtig zu wissen ist, dass der Besitzer eines Personalausweises lediglich eine tatsächliche Sachherrschaft an dem Ausweis ausübt, die von einem natürlichen Besitzwillen getragen wird (vgl. § 854 Absatz 1 BGB). Der Besitzer ist demnach nicht der Eigentümer des Ausweises (vgl. § 903 BGB). Daraus ergibt sich, dass der Besitzer des Ausweises nicht berechtigt ist, diesen zu zerstören oder anderweitig damit umzugehen.









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