Ein Arbeitgeber kann nur sein, wer mindestens eine andere Person im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer eingestellt hat. Durch dieses Beschäftigungsverhältnis erwächst für den Arbeitgeber ein Direktionsrecht, kraft dessen er die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann.
Ein Arbeitgeber kann in allen möglichen Rechtsformen erscheinen, also als:
- natürliche Person; zum Beispiel:
– Einzelkaufmann
– Privatperson
- juristische Person des Privatrechts; zum Beispiel:
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
– Aktiengesellschaft (AG)
– eingetragene Genossenschaft (e.G.)
– rechtsfähiger Verein
- juristische Person des öffentlichen Rechts; zum Beispiel:
– Bund
– Land
– Gemeinde
– Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Anstalten oder Stiftungen
- Personen(handels-)gesellschaft
– Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
[seit: BGH mit Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/01]
– offene Handelsgesellschaft (oHG)
– Kommanditgesellschaft (KG)
– stille Gesellschaft
– nicht rechtsfähiger Verein
Die Pflichten des Arbeitgebers:
- Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der Vergütung des Arbeitnehmers gem. § 611 Absatz 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag. Sollte im Vertrag keine Vergütung vereinbart sein, so gilt eine Vergütung nach § 612 Absatz 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich regelmäßig ebenfalls aus dem Vertrag, wobei der Arbeitgeber das am 01. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz zu beachten hat. Ist im Vertrag jedoch keine Höhe geregelt, so ist nach § 612 Absatz 2 BGB „bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“ Diese taxmäßige Vergütung kann sich beispielsweise aus einem bestehenden Tarifvertrag ergeben.
Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus § 614 BGB. Danach ist – sollte nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt sein – die Vergütung nach der erbrachten Leistung fällig.
- Daneben hat der Arbeitgeber auch einige Nebenpflichten, die sich sowohl aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben können, als auch aus dem Gesetz. Die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers begründen sich insbesondere mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Danach bestehen beispielsweise die allgemeine Pflicht der Vertragspartner auf gegenseitige Rücksichtnahme sowie der Schutz und die Förderung des Vertragszweckes. Darüber hinaus besteht aber auch die Pflicht der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.
Ferner hat der Arbeitgeber die besondere Nebenpflicht der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer durchaus gem. §§ 611, 613 i.V.m. § 242 BGB und nach Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG (also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht) einklagen kann. Jedenfalls muss der Arbeitnehmer seine Leistung dem Arbeitgeber anbieten, um den Arbeitgeber nach den §§ 293 ff. BGB in Annahme- / Gläubigerverzug mit der Rechtsfolge des § 615 BGB zu setzen. So behält der Arbeitnehmer auch seinen Vergütungsanspruch, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
- Darüber hinaus ergeben sich auch für den Arbeitgeber Pflichten gemäß des Lohnsteuerrechts. So hat der Arbeitgeber nach den §§ 38 ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG) insbesondere für die ordnungsgemäße Zahlung der Lohnsteuer zu sorgen.
- Sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind unter anderem die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Meldungen des Arbeitnehmers bei den entsprechend zuständigen Krankenkassen.
Addendum:
Hessisches-LAG zur Weisungsbefugnis des Arbeitgebers bei Betriebsverlegung
[Hessisches-LAG, 14.06.2007, 11 Sa 296/06]:
- Verlegt der Arbeitgeber die gesamte Betriebsstätte an einen anderen Ort, hat er die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten.
- Bei einer Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte von 270 Kilometern gibt es keine allgemeine Folgepflicht des Arbeitnehmers und keine entsprechende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers.