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Der Begriff Anspruch ist in § 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legaldefiniert, d.h. die Definition erfolgt in gesetzlicher Form. Danach versteht man das Recht des Einzelnen, von anderen ein Tun oder Unterlassen einzufordern. Dieses Recht muss allerdings auf einer Anspruchsgrundlage basieren. Dieses subjektive Recht kann unter Umständen aber auch auf mehreren Anspruchsgrundlagen gestützt werden. In solchen Fällen spricht man von einer Anspruchskonkurrenz.
1. vertragliche Ansprüche
Der vertragliche Primär-Anspruch ist stets die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB. Bei einem Kaufvertrag nach den §§ 433 ff. BGB wäre dies entweder die Übergabe der mangelfreien Sache bzw. die Kaufpreiszahlung.
Ein Sekundär-Anspruch hingegen ergibt sich insbesondere bei Leistungsstörungen oder anderweitigen Pflichtverletzungen. Zwingende Voraussetzung ist dabei regelmäßig das Vertretenmüssen des Schuldners i.S.d. § 276 BGB.
Beispiele für Leistungsstörungen: Schlecht- bzw. Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung oder Schuldnerverzug.
2. quasivertragliche Ansprüche
Als quasivertragliche Ansprüche kommen insbesondere die sog. culpa in contrahendo (c.i.c., Verschulden bei Vertragsschluss) nach § 311 Abs. 2, 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677 ff. BGB in Betracht.
3. sachenrechtliche Ansprüche
Sachenrechenrechtliche Ansprüche ergeben sich regelmäßig bei Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Diese ermöglicht sowohl einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB als auch einen Anspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) nach §§ 987 ff. BGB. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, sowie einen Anspruch auf Befriedigung aus §§ 1147 bzw. 1228 BGB.
4. deliktische Ansprüche
Sind Körper, Leben, Freiheit oder Eigentum betroffen, so ergeben sich regelmäßig deliktische Ansprüche. Dabei kommt insbesondere der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, sowie der aus §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB. Darüber hinaus umfassen die deliktischen Ansprüche auch die gesetzlich bestimmten Gefährdungshaftungen.
5. bereicherungsrechtliche Ansprüche
Liegt eine sog. Kondiktionslage vor, so erwachsen daraus regelmäßig die bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB.
Diese grundsätzlich geltende Prüfungsreihenfolge lässt sich mit folgender Eselsbrücke merken:
Viel (= vertragliche Ansprüche)
Quatsch (= quasivertragliche Ansprüche)
Schreibt (= sachenrechtliche Ansprüche)
Der (= deliktische Ansprüche)
Beamte (= bereicherungsrechtliche Ansprüche)
1. Anspruch entstanden
Ein Anspruch entsteht regelmäßig, wenn die Parteien (u.U. auch durch einen Stellvertreter) sich über die sog. essentialia negotii (= notwendiger Mindestinhalt eines Vertrages) einig sind und somit zwei übereinstimmende Willenserklärungen namens Angebot und Annahme abgeben.
Eine solche Willenserklärung kann jedoch auch nichtig sein (sog. rechtshindernde Einwendungen). Als wichtigste Nichtigkeitsgründe kommen folgende in Betracht:
– mangelnde Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB
– Formverletzung nach § 125 BGB
– Verstoß gegen Verbotsgesetze nach § 134 BGB
– Sittenwidrigkeit bzw. Wucher nach § 138 BGB
– Anfechtung nach §§ 142 Absatz 1, 119 ff. BGB
2. Anspruch untergegangen
Ein Anspruch kann entweder als Ganzes oder auch nur zum Teil untergehen (durch sog. rechtsvernichtende Einwendungen).
Ein Untergangsgrund ist zunächst die Erfüllung an sich nach § 362 BGB bzw. die Erfüllung Statt nach § 364 BGB oder die Hinterlegung nach § 372 BGB. Untergangsgründe können sich aber auch wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB oder wegen Rücktritt nach § 346 BGB ergeben.
Ein Anspruch geht z.B. dann teilweise unter, wenn es die Möglichkeit einer Minderung oder einer Aufrechnung nach § 387 BGB gibt.
Darüber hinaus wird unter diesem Punkt auch eine mögliche Inhaltsänderung i.S.d. § 313 BGB geprüft.
3. Anspruch durchsetzbar
Ein Anspruch ist dann durchsetzbar, wenn dem keine Einreden (sog. rechtshemmende Einwendungen) entgegenstehen. Gemeint sind insbesondere solche Einreden, die ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) begründen (z.B.: §§ 273, 320 BGB). Ebenso ist auch die Verjährung nach §§ 214 Absatz 1, 194 Absatz 1 BGB eine Einrede.
Darüber hinaus darf niemals der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB der Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Wege stehen.
Bei Fragen zur Entsehung bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt aufgesucht werden. Dieser kann für seine Mandanten rechtlich überprüfen, ob ein Anspruch besteht und wie dieser am effektivsten geltend gemacht werden kann. So ist einigen Fällen ein einfach Aufforderungsschreiben des Anwalts bereits ausreichend. In anderen Situationen ist ein Mahnverfahren sinnvoll. Ist auch ein Mahnverfahren nicht erfolgsversprechend dann sollte ein Klagverfahren betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte eine Kanzlei mit dem Mandat beauftragt werden.
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