Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 03.11.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Schäden, die Amtsverwalter des Staates (Beamte oder Beschäftige des öffentlichen Dienstes) während der Ausübung ihres Amtes Dritten verursachen, werden als „Amtshaftung“ bezeichnet. Zu verstehen ist diese Amtshaftung als Verantwortlichkeit des Staates für derartige Schäden.
Gemäß § 839 BGB muss ein Beschäftigte des Staates, der in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden verursacht hat, grundsätzlich selbst dafür einstehen. Gemäß Art. 34 GG wird in bestimmten Fällen diese Haftung jedoch vom Staat übernommen.
Damit gemäß Art 34 GG für Schäden, die ein Beschäftigter/Beamter des Staates in Ausübung seines Dienstes einem Dritten zugefügt hat, auch tatsächlich die Haftung vom Staat übernommen wird, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Demzufolge muss zum einen ein Amtsträger, also ein Beschäftigter des Staates, während der Ausübung seines Dienstes einem Dritten einen Schaden zugefügt haben. Dieser Schaden muss aber zweifelsfrei aufgrund der Handlung besagten Amtsträgers entstanden sein; wäre der Schadenseintritt hingegen auch erfolgt, ohne dass der Amtsträger gehandelt hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch seitens des Geschädigten. Generell muss ein Vermögensschaden entstanden sein, da der Staat dem Geschädigten nur finanziellen Ersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld schuldet, aber keine Widerherstellung des vorherigen Zustands in Natura.
Auch muss eine Verletzung der Amtspflicht seitens des Amtsträgers vorliegen und er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, etwa bei einem Polizeieinsatz, der mit unangemessener Härte erfolgt, besteht der Anspruch des Geschädigten auf Amtshaftung [OLG Köln, 30.10.2008, 7 U 53/08]. Doch so dramatisch muss die Verletzung der Amtspflicht gar nicht sein: selbst eine Verzögerung seitens der Behörden bei der Eintragung ins Grundbuch kann einen Anspruch auf Amtshaftung mit sich bringen [BGH, 11.01.2007, III ZR 302/05]; dasselbe gilt für schlampig aufgestellte Verkehrsschilder, die eine unklare Vorfahrtsregelung verursachen [LG Osnabrück, 23.11.2006, 5 O 1785/06].
Bestehen die oben erwähnten Voraussetzungen nicht, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Amtshaftung. Ebenfalls entfällt diese, wenn der Amtsträger fahrlässig gehandelt hat und dem Geschädigten andere Möglichkeiten offenstehen, Ersatz zu erhalten. Zunächst muss sich ein Geschädigter immer darum bemühen, andere Ersatzleister in Anspruch nehmen zu können, bevor er seine Schadensersatzansprüche gegenüber einem Amtsträger stellt.
Auch besteht keine Amtshaftung, wenn der Geschädigte es versäumt hat, mithilfe von Rechtsmitteln den Schadenseintritt abzuwehren. Derartige Rechtsmittel können in Form von Widerspruch, Klage etc. erfolgen.
Bei der Prüfung, ob der Anspruch auf Amtshaftung besteht, muss auch die Mitschuld des Geschädigten in Betracht gezogen werden.
Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt nach drei Jahren, wobei diese Frist an dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Geschädigte Kenntnisse über den Schaden sowie die Verletzung der Amtspflicht erhalten hat.










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