Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 22.10.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Unter Amtsgeheimnissen werden bestimmte Erkenntnisse oder Tatsachen verstanden, die nur für einem eng eingegrenzten Personenkreis verfügbar gemacht werden dürfen und die deshalb der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Generell unterliegen alle Beamten der Verschwiegenheitspflicht (§ 61 BBG, Bundesbeamtengesetz und § 39 BRRG, Beamtenrechtsrahmengesetz). Wer als Amtsträger seine Geheimhaltungspflichten verletzt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird gemäß § 353 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
OLG-Dresden zum Geheimnisverrat von Amtsträgern
[OLG-Dresden, 11.09.2007, 2 WS 163/07]:
Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anvertraut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.




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