Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 09.06.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Akteneinsicht im Verwaltungsrecht wird gemäß § 29 VwVfG geregelt. Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde allen Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren, wenn die darin entaltenen Informationen zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen notwendig ist. Zu beachten ist, dass sich dieses Recht auf Akteneinsicht nicht auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten zu deren unmittelbaren Vorbereitung bezieht. Auch ist zu beachten, dass gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG das Recht auf Akteneinsicht in jenen Fällen ebenfalls entfällt, in denen dies die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Tätigkeit beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten das Wohl des Bundes oder eines Landes in Gefahr bringen würde oder diese Vorgänge geheimgehalten werden müssen.
Wenn eine Vertretung gemäß §§ 17 und 18 VwVfG stattfindet, so ist das Recht auf Akteneinsicht auf diese Vertreter beschränkt.









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