Die Zustimmung gegenüber einer Schmähkritik durch Betätigen des „Gefällt mir“ Buttons bei Facebook rechtfertigt allerdings nach dem Arbeitsgericht Dessau Roßlau eine Kündigung bei 25-jährigem Arbeitsverhältnis nicht ohne vorherige Abmahnung.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war seit 25 Jahren bei der Beklagten angestellt. Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, wonach die Klägerin Ende Juni 2012 gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb der Beklagten ausscheiden sollte. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Dem war vorausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin auf seiner Facebookseite postete:
"Hab gerade mein Sparkassen Schwein auf (Namen der Vorstände der Beklagten) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger."
Er veröffentlichte außerdem eine Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches ein Sparkassensymbol darstellte. Daneben stand: "Unser Fisch stinkt vom Kopf". Unter der Fischdarstellung befand sich mit dem Kommentar "Gefällt mir" der Name der Klägerin. Die Einträge wurden zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.
Die Klägerin behauptete, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann, der auch Zugang zu ihrem Facebookprofil hatte, den „Gefällt mir“ Button betätigt habe, von den Einträgen habe sie nichts gewusst.
Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau stellte fest, dass der Sachverhalt nicht geeignet war das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden.Für die Äußerungen des Ehemannes trug die Klägerin keine Verantwortung. Hier hätte allenfalls eine Pflicht zur Einwirkung auf den Ehemann nach Bekanntwerden der Äußerungen bestanden. Da die Einträge, nachdem die Klägerin mit diesen konfrontiert wurde, entfernt wurden, bestand keine weitere Pflichtverletzung. Aus Sicht des Arbeitsgerichts ist außerdem noch nicht einmal ausreichend dargelegt worden, dass die Beklagte selbst den „Gefällt mir“ Button betätigt hat.
Es bestehe noch nicht einmal der überwiegende Verdacht hierzu. Durch den unwidersprochenen Vortrag, auch der Ehemann habe Zugang zu ihrem Profil und nutze dieses, sei ein möglicher Verdacht gegenüber der Klägerin entkräftet. Zuletzt würde es zwar grundsätzlich eine Loyalitätspflichtverletzung darstellen, wenn die Klägerin den Äußerungen ihres Ehemannes öffentlich zugestimmt hätte. Wegen des langjährigen Arbeitsverhältnisses wäre vor einer Kündigung eine Abmahnung notwendig gewesen.
Zu diesem Urteil teilt die nicht am Verfahren beteiligte Kanzlei für Internetrecht Terhaag & Partner Rechtsanwälte eine erste juristische Einschätzung mit:
"Nach unserer Kenntnis ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau die erste, die sich mit den Auswirkungen des „Gefällt mir“ Buttons im Bereich Arbeitsrecht und Social Media beschäftigt. Deutlich wird hier vor allem die enorme Ausstrahlwirkung von Äußerungen, die im privaten Bereich eines Arbeitnehmers erfolgen, dann allerdings erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen können. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach nicht einmal klar ist, ob die Klägerin den Button betätigt hat, da auch der Ehemann Zugang zum Profil hatte, ist aus unserer Sicht zumindest kritisch zu sehen. Allerdings kam es hierauf im Ergebnis nicht mehr an, da wegen der langen Betriebszugehörigkeit der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte erfolgen müssen."
Quelle: JF/PM Terhaag & Partner