Es wies damit Glücksspiel-Veranstalter mit Sitz in Malta beziehungsweise Gibraltar ab. Beide hatten im Internet Casino-. Rubbellos- und Pokerspiele angeboten. Das Land Baden-Württemberg hatte dies untersagt.
Zu Recht, wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Mit Ausnahme konzessionierter Sportwetten und Lotterien sei das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet laut Glücksspielstaatsvertrag verboten. Diese verstoße auch nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bereits zu dem früheren strengeren Verbot bestätigt (Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: C-156/13).
Trotz Lockerungen bleibt öffentliches Glücksspiel im Internet verboten
Die zwischenzeitlichen Lockerungen für konzessionierte Sportwetten und Lotterien seien kein Grund, auch darüber hinaus das Verbot in Frage zu stellen. „Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden“, betonte das Bundesverwaltungsgericht. Grundsätzlich ändere dies aber nichts an der „besonderen Gefährlichkeit“ von Glücksspielen im Internet. Denn dies sei dort unbeschränkt und bequem verfügbar und ein wirksamer Jugendschutz unmöglich.
Weiter bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass Sportwetten im Internet nur mit einer Konzession angeboten werden dürfen. Auch dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und mit EU-Recht vereinbar.
An eine Untersagungsverfügung sind nach den Leipziger Urteilen keine zu hohen formalen Anforderungen zu stellen. Danach müssen die Behörden hier nicht nach einem im Voraus festgelegten „Eingreifskonzept“ vorgehen, und auch eine detailreiche Beschreibung des verbotenen Spiels ist nicht erforderlich.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik: © CS Schmuck - Fotolia.com