20 JahreJuraForum.de - Anwaltssuche mit Online-Rechtsberatung
Sie sind Anwalt?
Login Klappmenu

VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz

Übersicht

Zuletzt aktualisiert am: 16.10.2023

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Abschnitt 2
Amtshilfe
Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
Teil II
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze
Abschnitt 2
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
Teil III
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil V
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Abschnitt 2
Planfeststellungsverfahren
Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit
Abschnitt 2
Ausschüsse
Teil VIII
Schlussvorschriften

Das Verwaltungsverfahrensgsetz (VwVfG)

Das Verwaltungsgesetz (VwVfG) ist am 1. Januar 1977 als Bundesgesetz in Kraft getreten. Rechtsangelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts werden dort geregelt. Dieses wurde verkündet am 1. Juli 2004. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält gesetzliche Vorschriften für Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Verwaltungsverfahrensgsetz (VwVfG) (© redaktion93 - Fotolia.com)
Verwaltungsverfahrensgsetz (VwVfG)
(© redaktion93 - Fotolia.com)

Die Bundesregierung hat Gesetzgebungsbefugnisse nur in Bezug auf die Ausübung von Bundesgesetzen durch Bundes- oder andere Behörden. Neben dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes gibt es auch Landesgesetze. Inhaltlich sind diese jedoch weitgehend konsistent. Berlin hat daber diesbzgl. keine eigene Gesetzgebung, während hingegen Schleswig-Holstein ein separates, eigenes Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vorweist. Sind Landesgesetze nicht mit Bundesgesetzen identisch, sorgt das Bundesverwaltungsgericht für eine einheitliche Auslegung.

Inhalt des VwVfG

Das VwVfG enthält grundsätzliche Erklärungen, unabhängig vom genauen Tätigkeitsbereich der Behörden. Die beiden Verwaltungszweige haben jedoch ihre eigenen Verwaltungsregeln. Einer davon ist die Abgabenordnung. Der zweite Verwaltungszweig ist das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches, die Sozialverwaltung. Hinzu zählt auch der Rechtsvollzug von Gesetzen der Sozialleistungsträger, die als Teil des Sozialgesetzbuches gelten. Zum Beispiel das Wohngeldgesetz oder Bafög. Eine der prominentesten Rechtsvorschriften ist die sogenannte Legaldefinition des Verwaltungsakts. Hier ist grundsätzlich eine Bürgeranhörung zwingend erforderlich. Andernfalls kann der Verwaltungsakt formal rechtswidrig sein.

Gliederung

Das breite Werk gliedert sich grob in Anwendungsbereiche, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation sowie Amtshilfe und definiert auch die europäische Verwaltungszusammenarbeit. Es zudem um Anwendungsgebiete und örtliche Zuständigkeit. Elektronische Kommunikation wird auch immer wichtiger. Es enthält auch Bestimmungen zur Amtshilfe und zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit. Das VwVfG-Verwaltungsgesetz regelt auch allgemeine Vorschriften zu Verwaltungsverfahren, Fristen, Terminen, Verfahrensarten, Planfeststellungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren.

Jetzt Rechtsfrage stellen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. VwVfG Anhang EV +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 EuPAG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 8a u. 8e vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3
MessEG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 EuPAG
+++)

© 2003-2023 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.