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Das Verwaltungsgesetz (VwVfG) ist am 1. Januar 1977 als Bundesgesetz in Kraft getreten. Rechtsangelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts werden dort geregelt. Dieses wurde verkündet am 1. Juli 2004. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält gesetzliche Vorschriften für Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bundesregierung hat Gesetzgebungsbefugnisse nur in Bezug auf die Ausübung von Bundesgesetzen durch Bundes- oder andere Behörden. Neben dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes gibt es auch Landesgesetze. Inhaltlich sind diese jedoch weitgehend konsistent. Berlin hat daber diesbzgl. keine eigene Gesetzgebung, während hingegen Schleswig-Holstein ein separates, eigenes Landesverwaltungsgesetz (LVwG) vorweist. Sind Landesgesetze nicht mit Bundesgesetzen identisch, sorgt das Bundesverwaltungsgericht für eine einheitliche Auslegung.
Das VwVfG enthält grundsätzliche Erklärungen, unabhängig vom genauen Tätigkeitsbereich der Behörden. Die beiden Verwaltungszweige haben jedoch ihre eigenen Verwaltungsregeln. Einer davon ist die Abgabenordnung. Der zweite Verwaltungszweig ist das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches, die Sozialverwaltung. Hinzu zählt auch der Rechtsvollzug von Gesetzen der Sozialleistungsträger, die als Teil des Sozialgesetzbuches gelten. Zum Beispiel das Wohngeldgesetz oder Bafög. Eine der prominentesten Rechtsvorschriften ist die sogenannte Legaldefinition des Verwaltungsakts. Hier ist grundsätzlich eine Bürgeranhörung zwingend erforderlich. Andernfalls kann der Verwaltungsakt formal rechtswidrig sein.
Das breite Werk gliedert sich grob in Anwendungsbereiche, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation sowie Amtshilfe und definiert auch die europäische Verwaltungszusammenarbeit. Es zudem um Anwendungsgebiete und örtliche Zuständigkeit. Elektronische Kommunikation wird auch immer wichtiger. Es enthält auch Bestimmungen zur Amtshilfe und zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit. Das VwVfG-Verwaltungsgesetz regelt auch allgemeine Vorschriften zu Verwaltungsverfahren, Fristen, Terminen, Verfahrensarten, Planfeststellungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren.
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