Übersicht
I.
Allgemeine Bestimmungen
II.
Stiftungen des Privatrechts
-
Stiftungsgeschäft
III.
Genehmigung und Stiftungsaufsicht
IV.
Satzungsänderung und Beendigung der
Stiftungen
V.
Stiftungen öffentlichen Rechts
VI.
Kommunale Stiftungen
VII.
Kirchliche Stiftungen
VIII.
Nichtrechtsfähige Stiftungen
IX.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Das Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen StiftBTG wurde ausgefertigt am 13.09. 1990. Es legt die Definitionen für Stiftungen fest.
So bestimmt das StiftBTG – Stiftungsgesetz beispielsweise, dass in der Stiftungssatzung Bestimmungen über den Namen, das Vermögen, den Zweck sowie die Organe der Stiftung aufgeführt sein müssen. Die Satzung muss fernerhin grundsätzliche Regelungen über Abberufung, Amtsdauer und Bestellung, die Anzahl und ihre Vertretungsvollmacht und Einberufung beinhalten. Auch die Rechtsstellung der von der Stiftung Begünstigten ist von Wichtigkeit.
Stiftungszweck
Eine Stiftung definiert sich als Einrichtung, die, grundsätzlich unterstützt durch das Kapital, das der Stifter zur Verfügung stellt, einen ganz bestimmten Zweck verfolgt. In aller Regel wird dabei danach getrachtet, das Vermögen zu erhalten und den Nutznießern lediglich die Erträge zukommen zu lassen. Stiftungen sind zumeist auf eine unbestimmte Dauer angelegt. Es existieren diverse Arten rechtlicher Ausformungen von Stiftungen, die im Stiftungsgesetz StiftBTG beschrieben sind. Stiftungen verstehen sich normalerweise in privatrechtlicher Form, gemeinnützigen Zwecken dienend.
Stiftungsarten
Es existieren Stiftungen, welche die finanzielle Förderung Dritter betreiben, die sogenannten Förderstiftungen und operative Stiftungen, welche von sich aus Projekte initiieren. Weiter gibt es die Verbauchsstiftungen, die ihr Vermögen nach und nach aufzehren. Die Errichtung einer Stiftung ist als unselbstständige, treuhänderische oder nicht-rechtsfähige „fiduzarische“ Stiftung möglich, auch als Stiftungs-Verein, Stiftungs-GmbH oder aber Stiftungs-Aktiengesellschaft. Das Stiftungsgesetz StiftBTG erlegt den Stiftungen und Stiftern etliche Regeln auf, doch der Charakter des Stiftens als eigene Rechtssetzung existiert seit dem frühen Mittelalter. Es gibt keine Standard- oder Mustersatzzungen. Eine Stiftung versteht sich als Instrument gemeinnützigen Handelns. So liegt es im Gestaltungswillen des Stifters dieses als solches auch zu benützen.
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