Pflicht zur Annahme von Bargeld...

Dieses Thema "ᐅ Pflicht zur Annahme von Bargeld..." im Forum "Bürgerliches Recht allgemein" wurde erstellt von TomRohwer, 17. August 2017.

  1. TomRohwer V.I.P. 17.08.2017, 11:13

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    Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Ein Artikel in der FAZ verschafft mir einen Knoten im Kopf...

    Dort geht es um ein Hamburger Café, das nur noch "Plastik-Geld" akzeptiert, aber kein Bargeld. Darauf wird mit einem Schild im Laden hingewiesen.

    Die FAZ zitiert nun einen Juristen, daß dies durchaus zulässig sei, in Deutschland herrsche Vertragsfreiheit, und die Vertragsparteien könnten ausschließliche Zahlungsmethoden auf diese Weise durchaus vereinbaren.

    Soweit mag ich der Argumentation noch folgen, frage mich aber, was eigentlich in folgender Situation passiert:

    Kunde betritt das Café, nimmt das Schild zur Kenntnis, bestellt einen linksdrehenden Café Latte für 4,90 €, bekommt ihn, trinkt ihn, und erklärt anschließend dem Wirt, er besitze leider weder Kredit- noch EC-Karten, und legt einen 5-€-Schein auf den Tisch und sagt "Rest ist für Sie!"

    Der Wirt verweist auf sein Schild und verweigert die Annahme, schließlich hat er nicht mal mehr eine Bargeldkasse in seinem Laden.

    Daraufhin sagt der Kunde "Nicht mein Problem", steht auf und will das Lokal verlassen.

    Nun gerät der Kunde (Verbraucher) in Zahlungsverzug. Ob dafür noch eine Mahnung des Wirts (Unternehmer) erforderlich ist, sei mal dahingestellt. Aber die Forderung eines Gläubigers kann der Schuldner doch, soweit ich weiß, mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel erfüllen.

    Und das ist Bargeld ja nun eindeutig...

    Muss der Wirt das Bargeld jetzt annehmen, nachdem der säumige Zahler Kunde erst einmal in Verzug geraten ist?

    (Darüber, was eigentlich passiert, wenn die Plastikkarte keine Deckung hat und der Zahlungsvorgang verweigert wird, oder das Kassensystem oder gleich ganz der Strom mal ausfällt, mag ich kaum nachdenken...)
     
     
    #1
  2. Clown V.I.P. 17.08.2017, 11:28

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Gegenfrage: Du verkaufst ein Fabrikgrundstück mit zugehöriger Fabrik für 250 Millionen Euro. Musst du dich auf Barzahlung einlassen?
    Wenn das alles ist, was dich nachts wachhält, beneide ich dich.
     
     
    #2
  3. ElJogi V.I.P. 17.08.2017, 12:26

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Tatsächlich ist die in Verzug geratene Hauptschuld auch mit Barzahlung beglichen.

    Allerdings ist der entstehende Schaden und Aufwand aus dem AGB- Verstoß forderbar.

    Schon aus der Tatsache heraus, dass der Gastronom ein Bar-Kassenbuch führen müsste, und zwar dauerhaft, wenn er in der Situation Barzahlungen entgegennimmt, kann er die Entgegennahme verweigern.

    Die spätere Zahlung im Verzug bar ist hingegen kein Direktgeschäft in bar.
     
     
    #3
  4. Clown V.I.P. 17.08.2017, 12:33

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Nach dem Sachverhalt war zwischen den Parteien die Erfüllung durch EC- oder Kreditkartenzahlung vereinbart. Warum sollte das Hinlegen des Fünfeuroscheins dann Erfüllungswirkung haben?
     
     
    #4
    Jetzt Rechtsfrage stellen
  5. ElJogi V.I.P. 17.08.2017, 12:35

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Hat sie nicht.

    Aber im Forderungsverfahren schon.
     
     
    #5
  6. Clown V.I.P. 17.08.2017, 12:39

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Was ist das Forderungsverfahren?
     
     
    #6
  7. ElJogi V.I.P. 17.08.2017, 12:41

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Im extremsten Fall käme irgendwann der Gerichtsvollzieher. Den darf er Bar befriedigen. Letztlich hat er also doch bar bezahlt.

    Das ist dadurch nicht unwesentlich teurer geworden ist, soll in der Theorie mal nicht stören.
     
     
    #7
  8. Clown V.I.P. 17.08.2017, 12:48

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Das wird davon abhängen, wie der Anspruch tituliert ist. Wenn der Titel nur auf "Zahlung" lautet, hast du Recht. Wenn aber die Zahlungsweise mittituliert ist, dürfte sich auch die Vollstreckung ändern.
     
     
    #8
  9. TomRohwer V.I.P. 17.08.2017, 18:34

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Das beantwortet die Frage nicht. Die analoge Frage wäre: wenn ein Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist und seinem Gläubiger 250 Millionen Euro schuldet - muss der Gläubiger den LKW mit den 250 Millionen Euro in bar annehmen?

    In Deutschland sind "auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel" gemäß 'https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html' Abs. 1 Satz 2 'https://de.wikipedia.org/wiki/BBankG'. Bei Euro- und Centmünzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen beschränkt. Nach Art. 11 Satz 3 dieser EG-Verordnung ist "mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (…) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
    Euro-'https://de.wikipedia.org/wiki/Gedenkm%C3%BCnze' müssen gemäß 'https://www.gesetze-im-internet.de/m_nzg_2002/__3.html' Abs. 1 'https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCnzgesetz_%28Deutschland%29' ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.
    (Der Einfachheit halber mal aus Wikipedia übernommen.)

    Mir ist keine gesetzliche Regelung bekannt, nach der Bargeld ab einem bestimmten Betrag nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

    Insofern ein schönes Beispiel - müsste der Gläubiger 250 Millionen Euro in bar annehmen? Wenn nicht: welche Gesetzesvorschrift sagt dies?
     
     
    #9
  10. TomRohwer V.I.P. 17.08.2017, 18:36

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Andere Baustelle. Der Schaden und Aufwand müsste dann allerdings konkret nachgewiesen werden.
    Aber genau dahin ging mein Gegrübel - mit dem Verzug des Schuldners müssten die AGB in dieser Hinsicht hinfällig werden.
    Zumindest eine Überweisung müsste der Wirt m.E. akzeptieren. Denn die kann ggf. auch durch Bareinzahlung bei der Bank vorgenommen werden. (Auch wenn's dann teurer wird, aber das ist ja nicht der Punkt.)
     
     
    #10
  11. TomRohwer V.I.P. 17.08.2017, 18:40

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Der Gerichtsvollzieher wird wohl kaum das beim säumigen Schuldner eingetriebene Bargeld in der Aktentasche zum Gläubiger tragen. Er wird es auf sein Konto einzahlen und dem Gläubiger überweisen...
     
     
    #11
  12. ElJogi V.I.P. 17.08.2017, 19:24

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    genauso ist es.
    Der Kunde hätte in bar gezahlt, der Gläubiger aber nicht in bar entgegen genommen.
    Es ergibt sich also die Möglichkeit zwar in bar zu zahlen, aber nicht den Gläubiger zu zwingen direkt in bar entgegenzunehmen.

    Das gilt übrigens auch für deine 250 Millionen.
    Grundsätzlich kann man Forderungen bar bezahlen, aber die Abwicklung ist für den Gläubiger zumutbar zu gestalten.

    Es wäre also zum Beispiel mit einer Bank ein treuhänderischer Transfer zu organisieren bei welchem der Schuldner mit einem Geldtransporter die ausführende Bank anfährt und bewacht von reichlich Sicherheitsdiensten seine Bareinzahlung vornimmt. Selbst verständlich hätte er auch diese Kosten zu tragen.

    beim Gläubiger landet das Geld dann wieder unbar.

    eine direkte Barzahlung kann er nur verlangen, wenn diese für den Gläubiger zumutbar ist.
     
     
    #12
  13. Clown V.I.P. 18.08.2017, 01:09

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Das sagt keine Gesetzesvorschrift, das besagt die vertragliche Abrede. Denn die Parteien können frei vereinbaren, dass die Geldschuld nicht wie üblich durch Barzahlung, sondern nur durch Überweisung getilgt werden kann. Genauso wie sie auch vereinbaren könnten, dass die eine Partei nur frei von ihrer Schuld wird, wenn sie 17.000 Kamele liefert. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt, den du übersiehst. Und das ändert sich auch durch den Schuldnerverzug nicht.
     
     
    #13
  14. digitoll Neues Mitglied 24.12.2018, 14:59

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Euro-Münzen hingegen sind hierzulande beschränkte Zahlungsmittel, da nur Beträge im Wert bis 200,- € in Münzen beziehungsweise 50 Münzen insgesamt angenommen werden müssen.
     
     
    #14
  15. klausschlesinge V.I.P. 27.12.2018, 19:57

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Eigentlich müsste man jede Geldschuld mit Bargeld begleichen können – wenn nicht vorher auf freiwilliger Basis etwas anderes vereinbart wurde. Und letzteres wurde genau im Eingangs-Sachverhalt vereinbart: Durch das gute lesbare Schild und dem darauffolgenden Bestellten durch den Gast, erkennt dieser die abweichende Vereinbarung an.
     
     
    #15
  16. Oliver.Twist Star Mitglied 28.12.2018, 07:21

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Aus Art. 128 Abs. 1 S. 3 AEUV wird ein Annahmezwang für Bargeld, eigentlich nur für Euro-Banknoten, gefolgert, weil diese einziges gesetzliches Zahlungsmittel sind.

    Es gibt also für den Wirt im Beispielsfall keine Möglichkeit die Annahme des 5-€-Scheins zu verweigern, ohne selbst in Annahmeverzug zu geraten. Seine AGB verstoßen insoweit gegen zwingendes Unionsrecht und sind damit unwirksam, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
     
     
    #16
  17. klausschlesinge V.I.P. 28.12.2018, 07:51

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Nein:

    'Ob ein Zwang im strengen Sinne existiert, ist selbst unter Fachleuten umstritten. Zwar steht im "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", dass Euro-Banknoten im Währungsgebiet das gesetzliche Zahlungsmittel sind. Damit muss der Euro in unbeschränkter Höhe zum Begleichen von Schulden akzeptiert werden, folgert beispielsweise der Frankfurter Währungswissenschaftler Professor Helmut Siekmann. Doch andere Stimmen verweisen auf die sogenannte Euro-Verordnung I der EU und argumentieren, diese Verpflichtung können quasi nach Belieben eingeschränkt werden.

    Allerdings ist selbst Professor Siekmann der Ansicht, dass dieser Annahmezwang strikt nur für staatliche Institutionen und für private Monopolisten gilt. So wendet er sich gegen die Praxis von Finanzämtern, lediglich Überweisungen für Steuerschulden zu akzeptieren und Bargeld abzulehnen. "Historisch gesehen, sind Banknoten entstanden, weil öffentliche Kassen sie akzeptierten oder teilweise sogar eine Annahme verlangten. Da wäre es widersinnig, wenn ausgerechnet diese Institutionen eine Annahme verweigern dürften." Bei Monopolisten sei der Zwang ebenfalls relevant, weil die Bürger hier keine Möglichkeit hätten, bei Ablehnung von Bargeld einen Konkurrenten aufzusuchen.

    Bei Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, seien Einschränkungen hingegen zulässig - solange sie der Kunde vorab kennt. Etwa im genannten Beispiel die Fluggesellschaft, wenn sie in ihren Beförderungsbedingungen oder anderen Schriftstücken darauf hinweist. Oder die Tankstelle, welche die Annahme von Scheinen auf 200 und 500 Euro verweigert und entsprechende Aufkleber auf den Zapfsäulen hat. "Wenn Kunden das erst an der Kasse erfahren, muss die Tankstelle die großen Scheine akzeptieren."

    Gesetzlich klar geregelt ist übrigens, wie viele Münzen bei Barzahlung akzeptiert werden müssen: maximal 50 Stück. Nur die Bundesbank ist zu unbegrenzter Abnahme verpflichtet.' Quelle: https://www.boerse-online.de/nachrichten/geld-und-vorsorge/wer-wann-bargeld-annehmen-muss-und-wer-nicht-1000733410

    Und hier noch ein Urteil, daß selbst daß Finanzamt keine Bargeldzahlungen annehmen muß: 'Die Regelung des § 224 Abs. 4 AO, wonach Finanzkassen für die Übergabe von Zahlungsmitteln geschlossen werden können geht als spezialgesetzliche Regelung dem § 14 Abs. 1 BBankG vor und begegnet keinen europarechtlichen Bedenken (Art. 128 AEUV). Die dem Steuerschuldner im Falle der Bareinzahlung bei der ermächtigten Bank entstehenden Bankgebühren hat dieser nach § 270 Abs. 1 BGB selbst zu tragen.' Quelle:
    'http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8074493', nachfolgend: BFH - 26.01.2018 - AZ: VIII B/18
     
     
    #17
  18. gringo56 Neues Mitglied 22.01.2019, 15:42

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Ich will es jetzt nicht auf die Spitze treiben, aber - Punkt 1 : Nicht jeder kann lesen, nicht jeder kann deutsch oder englisch lesen. Man kann auch das grösste Schild übersehen wenn man mal in Gedanken versunken, mit Freunden abgelenkt, nicht gut drauf, Winkelfehlsichtigkeit, falsche Brille auf, Kontaltlinsen vergessen, ich weiß nicht was noch, ach ja, vielleicht auch nur verliebt und blind für alles andere, unterwegs ist. Wie kann man dann von einer freiwilligen Vereinbarung sprechen?
    ... und weiter Punkt 2, (da reite ich mal explizit auf der Formulierung „freiwillige Vereinbarung“ rum) und biege einmal um die Ecke zur GEZ: Ist ein Vertrag dem ich nie freiwillig zugestimmt habe, also eigentlich eine Zwangsverordnung, etwa eine zwangsweise freiwillige Vereinbarung? Soweit ich weiß kann ich bei dem Verein ausschließlich unbar bezahlen. Mir ist keine Zahlstelle bekannt.
     
     
    #18
  19. wuschelator V.I.P. 22.01.2019, 20:20

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    AW: Pflicht zur Annahme von Bargeld...

    Man könnte mit Verweis auf § 305c Abs. 1 BGB argumentieren, dass eine solche Bestimmung - den sonstigen Umständen nach - überraschend und somit unwirksam ist.
     
     
    #19

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