Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Rente gegen Einmalzahlung als Werbungskosten abziehen darf, die sein Ehegatte als Darlehensschuldner getragen hat (BFH vom 25.6.2008, Az. X R 36/05).
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eigener Aufwand des Steuerpflichtigen - als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug - nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen. Im Streitfall hatte die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen, sodass die Sache an das Finangzgericht zurückverwiesen wurde.