Der BFH hat entschieden, dass auch ein vom Gesellschafter zur Sanierung einer GmbH gegebenes Darlehen die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht (BFH vom 19.8.2008, Az. IX R 63/05).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den Anschaffungskosten auch sog. eigenkapitalersetzende Darlehen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.). Ein Gesellschafter-Darlehen ist eigenkapitalersetzend, wenn es zu einem Zeitpunkt gewährt wird, in dem ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte, z.B. in einer Krise der Gesellschaft. Im Streitfall hatte sich der Kläger bei seiner Aufnahme in eine GmbH verpflichtet, dieser wegen ihrer schlechten Liquiditätslage ein Darlehen zu gewähren. Die GmbH geriet jedoch weiter in die Krise, sodass der Kläger ihr ein weiteres zinsloses Kurzfristdarlehen gewährte. Später vereinbarte er mit der GmbH einen Rangrücktritt hinsichtlich der Darlehen. Letztlich veräußerte der Kläger seine Anteile für 1 DM an einen Dritten und verzichtete auf die Rückzahlung seiner Forderungen. Der BFH beurteilte den Ausfall der Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger als Sanierungsgesellschafter gem. § 32a Abs. 3 S 3 GmbHG a.F. (sog. Sanierungsprivileg) nicht den Beschränkungen des Eigenkapitalersatzrechts (Auszahlungssperre, Nachrangigkeit seiner Forderungen) unterlag. Denn Zweck des Sanierungsprivilegs sei es, Anreize für die Bereitstellung von Risikokapital und die Beteiligung an Sanierungen zu setzen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Sanierungskapital gebende Gesellschafter gegenüber anderen Gesellschaftern steuerrechtlich benachteiligt würde.
Anmerkung: Im Zuge des kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden die o.g. Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) gestrichen.