Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH, nach der Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind, in allen offenen Fällen an (BMF vom 10.11.2008, Az. IV C 3 - S 2226/07/10001).
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat (§ 11 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 EStG). Der BFH hatte entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne sind (BFH vom 1.8.2007, Az. XI R 48/05). Sie werden daher in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Dies gilt für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.
Die Finanzverwaltung hat sich dazu entschlossen, die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden. Übergangsweise lässt sie es jedoch zu, dass sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem 30.4.2008 (= Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden.