Der BFH hat entscheiden, dass anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit sein können, als sie Kinder des erkrankten Elternteils versorgen (BFH vom 30.7.2008, Az. XI R 61/07; veröffentlicht am 29.10.2008).
Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass ein ambulanter Pflegedienst, der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen erbringt, mit seinen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sein kann (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG), wenn er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist. Daran anschließend hat der BFH nun klargestellt, dass die o.g. Steuerbefreiung auch die Umsätze einschließt, die ein solcher Pflegedienst als sog. Haushaltshilfe i.S.d. § 38 SGB V durch die Versorgung und Betreuung von Kindern erzielt, weil der den Haushalt führende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist.
Damit ist der BFH nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, wonach nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit seien, die der ambulante Pflegedienst unmittelbar gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt. Er hat dies damit begründet, dass die Versorgung und die Betreuung kleiner oder selbst hilfsbedürftiger Kinder eng mit der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des erkrankten und pflegebedürftigen Elternteils verbunden ist und nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache »Kinderopvang Enschede« die Einnahmen aus der Kinderbetreuung nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Eltern dazu nicht in der Lage sind (EuGH vom 9.2.2006, Rs. C-415/04).