Nachdem die Finanzverwaltung sich kürzlich der gesellschafterbezogenen Betrachtung des BFH beim betrieblichen Schuldzinsenabzug von Mitunternehmerschaften angeschlossen hat, hat sie nun eine Vereinfachungsregelung für den Übergang veröffentlicht (BMF vom 4.11.2008, Az. IV C 6 - S 2144/07/10001).
Nach einem Urteil des BFH sind die Überentnahmen bei der Schuldzinsenhinzurechnung (§ 4 Abs. 4a EStG) gesellschafterbezogen zu ermitteln (BFH vom 29.3.2007, Az. IV R 72/02). Die Finanzverwaltung hat die Überentnahmen früher gesellschaftsbezogen ermittelt, sich der Rechtsprechung des BFH aber zwischenzeitlich angeschlossen. Die gesellschaftsbezogene Ermittlung ist - bei gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer - letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.5.2008 begonnen haben (BMF vom 7.5.2008, BStBl. I 2008, 588). Um den Übergang zu vereinfachen, lässt die Finanzverwaltung es nun zu, dass der Saldo an Über- oder Unterentnahmen des Wirtschaftsjahres, für das letztmals die gesellschaftsbezogene Ermittlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung erfolgte, den einzelnen Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft zugerechnet wird. Auf diese Weise wird eine Rückrechnung nach der gesellschafterbezogenen Ermittlungsmethode bis zur Gründung der Mitunternehmerschaft bzw. Einführung der Vorschrift vermieden. Auch diese Vereinfachung setzt einen übereinstimmenden Antrag der Mitunternehmer voraus.