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JuraForum.deNachrichtenWirtschaft & SteuernPost darf Aufkleber „Keine Werbung in Plastiktüten“ ignorieren 

Post darf Aufkleber „Keine Werbung in Plastiktüten“ ignorieren

22.05.2012, 15:33 | Wirtschaft & Steuern | 0 Kommentare


OLG Frankfurt/Main: „Einkauf Aktuell“-Werbung kann verteilt werden


Frankfurt/Main (jur). Wehren sich Haushalte mit dem Briefkastenaufkleber „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ gegen eingeschweißte Werbung, muss der Postbote sich nicht daran halten. Denn der Aufkleber richtet sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die Verpackung, was keine wettbewerbswidrige Handlung ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 2011 (Az.: 25 U 106/11). Damit bekam die Deutsche Post recht, die ihr in Plastikfolie eingeschweißtes Werbeprodukt „Einkauf Aktuell“ trotz entsprechender Verbotsaufkleber weiter in die Briefkästen verteilen wollte.

Bundesweit lässt die Post ihre in Plastik eingeschweißte Werbung in 21 Ballungsräumen verteilen. Das Werbeblättchen besteht unter anderem aus dem Fernsehprogramm oder kleinen Artikeln zu Themen wie „Gesundheit“, „Technik“, „Titelstory“ oder auch „Computer & Co.“. Verbrauchern und Zeitungsverlagen stößt die Post-Werbung jedoch sauer auf.

Wollen Verbraucher „Einkauf Aktuell“ im Altpapier entsorgen, müssen sie erst einmal das Blättchen aus der Plastikfolie entfernen. Das Kasseler Anzeigenblatt „Extra Tip“ griff den Unmut seiner Leser auf und verteilte einen Briefkastenaufkleber „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ an die einzelnen Haushalte. Als die Postzusteller dies ignorierten, zog das Blatt vor Gericht.

Beim Landgericht Kassel bekam es am 10. Juni 2011 zuerst noch recht (Az.: 12 O 4088/11). Der Aufkleber mache deutlich, dass der betreffende Haushalt die Werbung nicht haben wolle. Der Postzusteller müsse sich daran halten, andernfalls werde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig, so das Gericht in seiner einstweiligen Verfügung.

Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schütze den Verbraucher nur gegen eine „unzumutbare Belästigung“ durch Werbung als solche. Hier richte sich der im Streit stehende Aufkleber jedoch nicht gegen die Werbung selbst, sondern nur gegen ihre Verpackung.

„Belästigung mit Plastikfolien ist aber keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung“, so die Frankfurter Richter. Maßgeblich sei hier der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Adressat und nicht der ökologisch besonders engagierte Kunde.

Verbieten Verbraucher dagegen explizit der Post, ihnen die Werbung „Einkauf Aktuell“ zuzustellen, muss sich der Postbote dann jedoch daran halten. Dies geht aus einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. September 2011 hervor (Az.: 4 S 44/11). Hier hatte ein Verbraucher die Post schriftlich aufgefordert, ihm „Einkauf Aktuell“ nicht mehr zuzustellen. Den Vorschlag der Post, doch einen entsprechenden Aufkleber am Briefkasten anzubringen, lehnte der Verbraucher ab.

Das Landgericht Lüneburg hatte klargestellt, dass Verbraucher auch per Brief oder telefonisch ihren ablehnenden Willen gegen bestimmte Werbung äußern können. Solch eine Willensäußerung sei „grundsätzlich zu beachten“. Andernfalls verletze die Postwurfsendung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers und stelle eine „Eigentums- oder Besitzstörung“ dar.

Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe scheiterten dagegen am 16. Dezember 2011 mehrere Interessenverbände der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger mit ihrer Klage gegen „Einkauf Aktuell“ (Az.: I ZR 129/10). Diese hatten der Deutschen Post „unlauteren Wettbewerb“ vorgeworfen, da das Werbeblättchen redaktionelle Beiträge enthalte. Die Pressefreiheit verlange aber eine „Staatsferne der Presse“, die bei der Deutschen Post mit ihrer staatlichen Beteiligung nicht gegeben sei.

Der BGH hatte aber festgestellt, dass die staatliche Beteiligung nur gering ist. Sie habe bei dem Aktienunternehmen nie über der Hauptversammlungsmehrheit gelegen. Auch gebe es keine weiteren Indizien für einen möglichen staatlichen Einfluss, wie beispielsweise auf Personalentscheidungen.

Quelle: (c) www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: (c) Irina Fischer - Fotolia.com



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