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Ort der Lieferung bei Versendung, Freigabeerklärung nach Zahlungseingang, Lieferung per Nachnahme (Änderung der Rechtsprechung)

29.10.2008, 16:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare


Beginnt bei Versendung eines Gegenstands die Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat, gilt als Ort der Lieferung der andere Mitgliedstaat. Dies gilt auch dann, wenn dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware die Person des Abnehmers nicht bekannt ist, diese aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den Unterlagen abgeleitet werden kann (BFH vom 30.6.2008, Az. XI R 67/07; veröffentlicht am 29.10.2007).

Eine Lieferung gilt im Fall der Beförderung oder Versendung des gelieferten Gegenstands durch den Lieferer, den Abnehmer oder durch einen von diesen beauftragten Dritten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung »an den Abnehmer« oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Daraus folgt, dass der Abnehmer bei Beginn der Versendung oder Beförderung feststehen muss. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten (§ 3 Abs. 6 S. 4 UStG). Danach muss im Falle der Versendung der Abnehmer bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstands feststehen.

Nach Auffassung des BFH ist es für den Nachweis, dass der Abnehmer bei der Übergabe der Ware an den Beauftragten bereits festgestanden hat, nicht zwingend erforderlich, dass der Abnehmer dem Beauftragten bekannt ist. Vielmehr soll es ausreichen, wenn sich aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei ableiten lässt, dass der Abnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits festgestanden hat.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.

Anmerkung: Gegen die Annahme, der Abnehmer habe bei der Übergabe der Ware festgestanden, spricht nach Auffassung des BFH auch nicht eine sog. »shipment on hold«-Klausel, die der Sicherung des Kaufpreises dient. Aufgrund der Gleichrangigkeit von Versendung und Beförderung für Zwecke der Lieferortbestimmung gelte eine Lieferung bei einer Versendung auch dann am Ort der Übergabe an den Beauftragten als ausgeführt, wenn der Gegenstand erst nach Erteilung einer durch den Lieferer gesondert zu erklärenden Freigabe (»shipment on hold«) an den Abnehmer übergeben werden darf. Diene die »shipment on hold«-Klausel darüber hinaus dazu, die Kaufpreiszahlung zu sichern, führe dies im Übrigen nur dazu, dass der Lieferung der Charakter einer Nachnahmelieferung zukomme. Auch bei einer Versendungslieferung per Nachnahme, bei der die Übergabe an den Abnehmer davon abhänge, dass dieser den Kaufpreis entrichte, gelte die Lieferung bereits an dem Ort als ausgeführt, an dem die Ware an den Beauftragten übergeben wird, ohne dass der Vorbehalt der Kaufpreiszahlung dem entgegenstehe.

Quelle: BFH online


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