Das BMF hat ein Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zum 1.1.2008 durch das Jahressteuergesetz 2008 veröffentlicht (BMF vom 2.7.2008, Az. IV B 9 - S 7183/07/10001).
Nach der gesetzlichen Neuregelung werden nunmehr sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 25 UStG). Die Änderungen der Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 25 UStG) sind auf nach dem 31.12.2007 erbrachte Leistungen nach SGB VIII anzuwenden. Von der gesetzlichen Neuregelung abweichende Ausführungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien (A 117 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 4 sowie A 119 UStR) sind nicht mehr anzuwenden.