Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu roden.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 07.Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu roden.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 07.
Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
VG Trier, Urteil vom 07. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR
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