Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für Kurse zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation - z.B. Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) und Supervisionskurse - Werbungskosten sein können (BFH vom 28.8.2008, Az. VI R 44/04 und VI R 35/05; veröffentlicht am 29.10.2008).
In den beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum »Neuro-Linguistischen Programmieren« (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Werbungskosten führen können. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz (»soft skills«) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Eine berufliche Veranlassung sei insbesondere dann gegeben, wenn die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Eine private Anwendungsmöglichkeit der vermittelten Lehrinhalte sei dabei unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergebe.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.