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Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung

10.11.2008, 16:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare

Das BAG hat die Streitfrage entschieden: Die Diskriminierungsverbote des AGG sind auch im Rahmen des Kündigungsschutzes anwendbar. Bei betriebsbedingten Kündigungen stellt aber weder die Berücksichtigung des Lebensalters noch die Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl eine verbotene Altersdiskriminierung dar.

Im konkreten Fall war dem seit 32 Jahren bei einem Automobilzulieferer beschäftigten Kläger wegen mangelnder Auslastung des Werks betriebsbedingt gekündigt worden. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der zu diesem Zeitpunkt 51 Jahre alte Kläger. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine Punktetabelle zugrunde, die Sozialpunkte auch für das Lebensalter vorsah. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kläger berief sich auf das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung und machte die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend.

Das BAG ist dem, wie schon die Vorinstanzen, nicht gefolgt: Zwar finden die Diskriminierungsverbote des AGG - entgegen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 4 AGG - auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG Anwendung, das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) aber ebenso wenig entgegen wie die Bildung von Altersgruppen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liegt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese ist aber vom speziellen Rechtfertigungstatbestand des § 10 AGG gedeckt, weil sie objektiv und angemessen ist und einem legitimen Ziel dient (vgl. Memento Personalrecht, Nr. 4885). Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung) kommt es dabei auch nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wiederum wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.
*
Hinweis: Damit hat das BAG den bislang im Schrifttum schwelenden Streit zur Frage der Anwendbarkeit der AGG-Diskriminierungsverbote im Bereich des Kündigungsschutzes entschieden. Mit der wohl herrschenden Meinung (vgl. Memento Personalrecht, Nr. 4862 ff.) geht der Zweite Senat - dem eindeutig entgegenstehenden Wortlaut der Bereichsausnahme von § 2 Abs. 4 AGG zum Trotz - von der Anwendbarkeit des AGG auch im Rahmen des Kündigungsschutzes aus. Ob dies auf den offenen Widerspruch der Bereichsausnahme zu vorrangigem EU-Recht gestützt wird, lässt sich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen. Insofern bleibt der erst in einigen Wochen verfügbare Volltext des Urteils abzuwarten.***

BAG vom 6. November 2008, Az. 2 AZR 701/07
Pressemitteilung Nr. 87/08



In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG



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