Die Bewirtungsaufwendungen, die einem leitenden Arbeitnehmer mit variablen Bezügen für die Bewirtung von Arbeitskollegen, inbesondere ihm unterstellten Mitarbeitern, entstehen, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (BFH vom 19.6.2008, Az. VI R 33/07).
Nach der für Betriebsausgaben maßgeblichen Vorschrift (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70% der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Die Vorschrift ist sinngemäß auch auf Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden (§ 9 Abs. 5 EStG). Dabei sei der Begriff des »geschäftlichen Anlasses« nicht mit dem in ständiger Rechtsprechung des BFH zur Definition der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) verwendeten Begriff der »beruflichen Veranlassung« gleichzusetzen. Dies habe für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gelte insbesondere für solche Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind und die durch ihre Zu- und Mitarbeit Einfluss auf die Höhe seiner variablen Bezüge haben. Ein solcher leitender Arbeitnehmer verhalte sich insoweit wie ein bewirtender Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs beitragen, durch eine Bewirtung zu nachhaltiger und engagierter Mitarbeit motivieren wolle. Nichts anderes tue ein Arbeitnehmer, der insbesondere ihm untergeordnete, beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer bewirtet, um den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung zu sichern und damit jedenfalls mittelbar seine variablen Bezüge zu erhalten oder zu steigern. Deshalb sei auch bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG auf Werbungskosten die Abzugsbeschränkung (nur) auf die Bewirtung von Personen bezogen, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind.