München (jur). Der finanziell angeschlagene Bundesligaverein Hansa Rostock kann seine Spielerkäufe nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 1. Februar 2012, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: I R 108/10).
Die Ablöse- und Provisionszahlungen an vorhergehende Vereine und Spielervermittler können nur verteilt über die gesamte Vertragslaufzeit abgeschrieben werden, so die Münchener Richter.
Der Bundesligist wollte Provisionen und Ablösezahlungen an Spielervermittler, die er zwischen 1999 und 2001 geleistet hat, sofort als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Müssten die Ausgaben über die gesamte Vertragslaufzeit eines Spielers verteilt werden, laufe dies sonst auf einer verfassungswidrigen Bilanzierung von „Humankapital“ hinaus, so der Verein. Aus sittlichen Gründen sei solch eine Bilanzierung unzulässig.
Dies ergebe sich auch aus dem sogenannten Bosman-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Dezember 1995 (Az.: C-415/93). Die Luxemburger Richter hatten damals alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme verboten, wenn ein Spieler nach Vertragsende den Verein länderübergreifend wechselt.
Der BFH gab jedoch dem Finanzamt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2011 recht und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Das Steuerbilanzrecht sei gehalten, beim Ein- und Verkauf von Profispielern „die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse“ abzubilden. Da die exklusive Einsatzmöglichkeit eines Spielers bei einem Verein eine „eigenständige vermögenswerte Position“ darstelle, müsse dies auch bei der Bilanzierung berücksichtigt werden. Ablösezahlungen und Provisionen seien daher nicht sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.
Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, müsse die Bilanzierung und Besteuerung hingenommen werden. Das Steuerrecht an sich sei „sittlich neutral“.