Eine Anwältin, deren Namen sich zwar auf dem Briefkopf einer Anwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts befindet, die aber in Wirklichkeit nicht Gesellschafterin ist, sondern bloß angestellte Anwältin (Scheinsozietät), haftet nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung gegenüber Dritten nur dann, wenn die Haftung den Bereich anwaltstypischer Handlungen betrifft. Dazu gehört nicht der Kauf einer PC-Anlage.
Im entschiedenen Fall hatte eine Sozietät von Rechtsanwälten eine PC-Anlage erworben und ihren Server reparieren lassen. Für die noch offenen Beträge nahm der klagende Dienstleister vergeblich die ehemals angestellte Anwältin in Anspruch.
Im Jahr 2007 hatte der BGH zwar entschieden, dass eine Scheinsozietät für die Zurechnung vertraglicher Haftungstatbestände grundsätzlich ausreichend sei (Az. IX ZR 218/05). Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt wie beschrieben konkretisiert und folgendermaßen begründet: Die Rechtsfigur der Scheinsozietät diene allein dazu, im Interesse der Mandantschaft unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen; diese Haftung setze demzufolge ein anwaltstypische Tätigkeit voraus, also eine rechtsberatende oder rechtsvertretende Funktion. Diese Voraussetzung sei im entschiedenen Fall nicht erfüllt.