Der BFH hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Gewinnanteile einer ausländischen Tochtergesellschaft, der Tochtergesellschaft auch die im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen sind; dies gelte auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung (BFH vom 13.2.2008, Az. I R 75/07).
Die gewerbesteuerliche Kürzung der Gewinnanteile einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft setzt im Fall einer internationalen Schachtelbeteiligung u.a. voraus, dass die ausländische Tochterkapitalgesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus sog. aktiven Tätigkeiten im Sinne des Außensteuergesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG) bezieht. Soweit es um die Einordnung der Tätigkeit der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft in den Katalog der sog. aktiven Tätigkeiten (§ 8 AStG) geht, ist nach Auffassung des BFH eine funktionale Betrachtungsweise heranzuziehen, die dazu führt, dass bei einer Mitunternehmerstellung in einer Personengesellschaft die Tätigkeit der Personengesellschaft dem Beteiligten (hier der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft) zugerechnet wird. Nach Auffassung des BFH sind dabei auch die von der Personengesellschaft erzielten betrieblichen Erträge der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft als eigene Bruttoerträge zuzuweisen. Abkommensrechtlich bestehe der Grundsatz, dass alle Betriebsstätten einer Personengesellschaft Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellen. Damit werde abkommensrechtlich mit Blick auf eine transparente Besteuerung das Unternehmen der Personengesellschaft als Unternehmen der jeweiligen Mitunternehmer behandelt. Es liegt nach Auffassung des BFH daher in der Konsequenz einerseits der Zurechnung der Tätigkeitsqualifikation im Rahmen der Aktivitätsbestimmung (§ 8 Abs. 1 AStG) und andererseits der abkommensrechtlichen Zuordnung von Betriebsstätten, die gesamte Außenleistung einer Personengesellschaft als Tätigkeitsumfang anteilig ihren Mitunternehmern als eigene Bruttoerträge zuzurechnen. Für eine von der Vorinstanz angeführte »Abschirmwirkung bei mehrstöckigen Beteiligungsverhältnissen« durch eine zwischengeschaltete Personengesellschaft bestehe keine Rechtsgrundlage.