Der BFH hat klargestellt, dass Kombinationskraftwagen unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europäischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig Personenkraftwagen sind (BFH vom 1.10.2008, Az. II R 63/07; veröffentlicht am 5.11.2008).
Die Klägerin war Halterin eines »Toyota Typ J7 Landcruiser«. Sie hatte das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2.805 kg ohne technische Änderungen auf 2.399 kg abgelastet. Das Finanzamt hatte daraufhin das Fahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) behandelt und die Kraftfahrzeugsteuer emissionsbezogen nach Hubraum festgesetzt. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, nach europäischem Gemeinschaftsrecht handele es sich um ein anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das nach Gewicht zu besteuern sei.
Der BFH ist der Klägerin nicht gefolgt. Europäisches Gemeinschaftsrecht, so der BFH, enthalte keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als »PKW«. Für die Kraftfahrzeugsteuer sei ein eigener, steuerrechtlicher Begriff des »PKW« maßgeblich. Danach müsse die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen i.S.d. KraftStG im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorgenommen werden. Da Geländewagen wie Kombinationskraftwagen vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert seien und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterschieden, seien sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig PKW.
Anmerkung: Die o.g. Einordnung gilt nach Auffassung des BFH für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bereits für die Zeit vor dem 1.5.2005, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bis 30.4.2005 als LKW nach Gewicht zu besteuern gewesen seien, erst ab 1.5.2005.
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