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Freistellungsaufträge ab VZ 2009

04.07.2008, 16:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare

Die Finanzverwaltung hat wegen der Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 ein neues Muster für Freistellungsaufträge veröffentlicht (BMF vom 2.7.2008, Az. IV C 1 - S 2056/0).

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wird zum 1.1.2009 eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Gleichzeitig werden der bisherige Sparer-Freibetrag und Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung) zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 EStG, vgl. MemS Nr. 3347 ff.). Mit Hilfe eines Freistellungsauftrags können Kapitaleinkünfte bis zur Höhe dieses Sparer-Pauschbetrags vom Kapitalertragsteuerabzug (ab 2009 in Form der Abgeltungsteuer) befreit werden.
Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, muss das neue Muster für den Freistellungsauftrag verwendet werden.
Für früher zufließende Kapitalerträge darf das neue Muster verwendet werden, wenn keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstitut besteht. Eine solche Beschränkung ist nach neuem Recht nämlich nicht mehr zulässig.
Alte Freistellungsaufträge (= vor dem 1.1.2009 und nach altem Recht (§ 20 Abs. 4 EStG a.F.) erteilt) bleiben gültig, wobei evtl. Beschränkungen auf einzelne Konten/Depots von den Banken nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Quelle: BMF online


In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG



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