München (jur). Firmenflieger sind nicht von der Kerosinsteuer befreit. Die Befreiung gilt nur für Fluggesellschaften, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 18. Juli 2012, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VII R 9/09).
In dem klagenden Computer- und Softwareunternehmen verfügt der Geschäftsführer über ein eigenes Flugzeug. Er nutzt es insbesondere für Besuche anderer Unternehmen und Messen. Für das bei diesen Flügen verbrauchte Kerosin beantragte die Firma eine Rückerstattung der Mineralölsteuer. Das Hauptzollamt lehnte dies ab.
Nach EU-Recht gilt die Steuerbefreiung nur für die gewerbliche Luftfahrt. Auf Vorlage des BFH urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 1. Dezember 2011 in Luxemburg, dass dies nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder andere Unternehmen umfasst, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen (Az.: C-79/10).
Der BFH schloss sich dem nun mit Urteil vom 28. Februar 2012 an und setzte damit die EuGH-Entscheidung für Deutschland um. Im konkreten Fall wiesen die Münchener Richter die Klage daher ab.