Der BFH hat entschieden, dass eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in ein Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, mit den Anschaffungskosten einzulegen ist (BFH vom 2.9.2008, Az. X R 48/02).
Das Gesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG) sieht eigentlich eine Bewertung der Einlage mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten vor. Diese Regelung führe jedoch zu einer planwidrigen Gesetzeslücke für den Fall der Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gefallen ist. Denn in diesem Fall würde der Ansatz des niedrigeren Teilwerts bewirken, dass im steuerverstrickten Privatvermögen entstandene - aber noch nicht realisierte - Wertminderungen steuerlich unberücksichtigt blieben. Die Einlage sei daher zu Anschaffungskosten zu bewerten; dies berechtige allerdings nicht zu einer anschließenden Teilwertabschreibung. Vielmehr dürfe die Wertminderung erst in dem Zeitpunkt steuermindernd berücksichtigt werden, in dem Beteiligung veräußert wird oder als veräußert gilt. Die Bewertungsvorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sei daher so auszulegen, dass eine Teilwertabschreibung nicht zulässig sei, soweit sie auf einer vor der Einlage der Beteiligung in das Betriebsvermögen eingetretenen (nicht realisierten) Wertminderung beruhe.
Anmerkung: Die verdeckte Einlage einer wertgeminderten Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft gilt als Veräußerung (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG). Anders als bei der oben betrachteten Einlage in ein Einzelbetriebsvermögen kommt es in diesem Fall zu einer sofortigen steuerlichen Berücksichtigung des Verlusts.