München (jur). Die Erteilung der bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer an alle Bürger und die damit verbundene Datenspeicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist verfassungsgemäß. Die beabsichtigten Ziele der Identifikationsnummer, Bürokratie abzubauen und die bessere Durchsetzung der Steuergesetze, rechtfertigt den „relativ geringen Eingriff“ in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 1. Februar 2012, veröffentlichten Urteil (Az.: II R 49/10).
Verschiedene Kläger wollen die Rechtmäßigkeit der Identifikationsnummer vom Bundesverfassungsgericht allerdings noch überprüfen lassen.
Die lebenslang geltende Steuer-Identifikationsnummer wurde am 1. Juli 2007 bundesweit eingeführt. Sie ändert sich weder bei einem Wohnungswechsel noch bei einem Wechsel des zuständigen Finanzamtes. Die Finanzämter versprechen sich mit der Identifikationsnummer eine Vereinfachung und Automatisierung des Besteuerungsverfahrens.
So können Rentenzahlungen bei Steuerpflichtigen besser erfasst und kontrolliert werden. Auch Missbräuche bei der Beantragung von Kindergeld oder beim Abzug von Kapitalertragssteuern soll mit der einheitlichen Identifikationsnummer erschwert werden.
Gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer wollte sich im Streitfall eine Frau wehren. Die Nummer stelle verbunden mit der Speicherung der Daten beim BZSt eine Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Die Identifikationsnummer sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Denn die angestrebten Ziele könnten durch ein gerechteres Steuersystem und durch eine bessere Zusammenarbeit der einzelnen Länderbehörden ebenso gut erreicht werden.
Der BFH hatte gegen die vorgebrachten Einwände in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 jedoch keine Bedenken. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht schrankenlos gewährt. So diene die Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer dem „verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze“. Auch bürokratische Hindernisse würden abgebaut.
Die Identifikationsnummer sei eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die ab 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale. Dies alles rechtfertige den geringen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht.
Ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit liege ebenfalls nicht vor. So sei die Speicherung der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft zulässig und nicht zu beanstanden.
Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Bild: Falko Matte - Fotolia.com
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