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Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte auch bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform

02.07.2008, 15:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare


Der BFH hat entschieden, dass die Vorschrift, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, das Gemeinschaftsrecht verletzt und daher nicht anzuwenden ist (BFH vom 16.4.2008, Az. XI R 73/07).

Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt grundsätzlich für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform soll aber auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sein, wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen (§ 24 Abs. 2 S. 3 UStG). Die Klägerin war im Streitfall eine eingetragene Genossenschaft und gehörte zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Nach der oben genannten Vorschrift stünde ihr die begehrte Durchschnittssatzbesteuerung demnach nicht zu.

Dem widersprach nun aber der BFH. Die oben genannte Vorschrift beruhe auf EU-Recht (Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG) und müsse daher mit dieser Bestimmung und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen. Der nationale Gesetzgeber sei daher nicht berechtigt, die oben genannte Ausnahme für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung vorzusehen. Dies verbiete bereits der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Hiernach können Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden. Eine gegenteilige Vorschrift verletzte daher Gemeinschaftsrecht und sei demzufolge nicht anzuwenden.

Anmerkung: In der oben genannten Entscheidung wies der BFH auch darauf hin, dass eine dem Neutralitätsgrundsatz entsprechende Regelung dann vorliegen würde, wenn z.B. nach der Abgabenordnung (§§ 140 ff. AO) buchführungspflichtige Steuerpflichtige von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen wären. Ebenso sei es dem Gesetzgeber zumindest im Grundsatz nicht verwehrt, nach Tätigkeiten zu differenzieren.

Quelle: BFH online


In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG



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