Der BFH hat entschieden, dass ab dem 1.5.2005 auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z.B. Geländewagen) allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen ist, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW besteuert wird (BFH vom 9.4.2008, Az. II R 62/07).
Der Kläger war Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.960 kg. Es wurde im Hinblick auf eine Bestimmung der Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 23 Abs. 6a StVZO) bis 30.4.2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 €. Nach dem der Gesetzgeber die zuvor genannte Vorschrift der StVZO aufgehoben hatte, besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab dem 1.5.2005 als PKW; die (Hubraum )Steuer betrug nun 1.578 €.
Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gelte ab dem 1.5.2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Die diesbezügliche Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (§ 2 Abs. 2a KraftStG) aus dem Jahre 2006, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Die Rechtslage sei insoweit lediglich rückwirkend klarstellt worden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.