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BGH lehnt allgemeine Haftung der GmbH-Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung ab

02.07.2008, 15:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare


Der BGH hat es abgelehnt, im Wege der Rechtsfortbildung des Gesellschaftsrechts einen Haftungstatbestand zu schaffen, nach dem GmbH-Gesellschafter persönlich haften, weil diese die GmbH nicht ausreichend mit Kapital ausgestattet haben.

Auch hat er klargestellt, dass eine solche materielle Unterkapitalisierung keine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs auslöst. Diese Fallgruppe hatte der BGH in den letzten Jahren als Untergruppe der Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Gläubigerschädigung (§ 826 BGB) entwickelt. Durch die aktuelle Entscheidung beseitigt der BGH zwei Risiken einer nachträglichen persönlichen Haftung für GmbH-Gesellschafter und schafft dadurch mehr Rechtssicherheit in einem kontrovers diskutierten Themenfeld. Allerdings schloss der BGH auch nicht generell aus, dass innerhalb des Tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Gläubigerschädigung Raum für die Bildung einer besonderen Fallgruppe »Haftung wegen Unterkapitalisierung der GmbH« sei. Aber auch hier betonte er, dass eine solche Haftung nur in Betracht käme, wenn der Haftungstatbestand und seine Rechtsfolgen einer bestimmten generalisierenden Einordnung zugänglich seien. Dafür haben sich in der rechtswissenschaftlichen Diskussion bislang gemäß dem BGH keine abstrakten und zugleich hinreichend bestimmten Kriterien finden lassen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG), die in einer finanziellen Krise der Hauptgesellschaft gegründet worden war, um die Arbeitnehmer aufzunehmen, die die Hauptgesellschaft entlassen musste. Die Entlohnung der Arbeitnehmer sollte überwiegend aus öffentlichen Geldern erfolgen; die restlichen zur Entlohnung der Arbeitnehmer erforderlichen Geldbeträge (so genannte Remanenzkosten) sollte die Hauptgesellschaft übernehmen. Als die Hauptgesellschaft in der Folge einen Insolvenzantrag stellen musste, zog dies auch die Insolvenz der BQG nach sich, da ihr Anspruch auf Zahlung der Remanenzkosten gegen die Hauptgesellschaft entgegen der Branchenüblichkeit nicht abgesichert war und die BQG entsprechend ihrem Unternehmensgegenstand nicht über sonstige Einkünfte zur Deckung dieser Kosten verfügte. Der Insolvenzverwalter der BQG verklagte anschließend die BQG-Gesellschafter auf Zahlung des im Insolvenzverfahren offen gebliebenen Betrages.

Der BGH positionierte sich gegen die Schaffung eines gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbestandes wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege der Rechtsfortbildung, welcher im Schrifttum des Öfteren gefordert wurde. Mangels einer Gesetzeslücke komme die Schaffung eines solchen richterrechtlichen Haftungstatbestandes nicht in Betracht. Außerdem gebe es keine verlässliche sachgerechte Grundlage zur rechtssicheren abstrakten Bestimmung, welches Eigenkapital für eine GmbH betriebswirtschaftlich notwendig ist.

Ebenso lehnte es der BGH ab, die materielle Unterkapitalisierung unter die Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs zu fassen, da für diesen ein Eingriff in den Haftungsfonds der GmbH erforderlich ist, der der vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dient. Das Unterlassen einer hinreichenden Kapitalausstattung
stelle keinen solchen Eingriff dar.

Allerdings ließ der BGH ausdrücklich offen, ob nicht im Rahmen der sittenwidrigen vorsätzlichen Gläubigerschädigung (§ 826 BGB) eine weitere Fallgruppe »Haftung wegen Unterkapitalisierung der GmbH« gebildet werden könne. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Haftungstatbestand und seine Rechtsfolgen einer bestimmten generalisierenden Einordnung zugänglich seien. Jedenfalls sei ein Haftungstatbestand, der das Verhalten des Gesellschafters in Bezug auf die Finanzausstattung der GmbH zum Thema hat, nur im Rahmen des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) denkbar und hier insbesondere im Rahmen der vorsätzlichen sittenwidrigen Gläubigerschädigung.

Dagegen bejahte der BGH im vorliegenden Fall einen Anspruch der Arbeitnehmer wegen sittenwidriger Schädigung gegen die BQG-Gesellschafter, da diese beim Abschluss der Verträge zwischen der Hauptgesellschaft, der BQG und den Arbeitnehmern, die in die BQG wechseln wollten, diesen arglistig verschwiegen hätten, dass die Remanenzkosten nicht, wie branchenüblich, gegen die Insolvenz der BQG abgesichert waren. Dieser Anspruch sei auf das negative Interesse gerichtet - die Arbeitnehmer könnten also nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die arglistige Täuschung unterblieben, der Vertrag somit nicht zustande gekommen wäre. Diesen Anspruch könne aber nicht der Insolvenzverwalter der BQG geltend machen, sondern nur die betroffenen Arbeitnehmer selbst.

Dieser Anspruch ist laut BGH einer Fallgruppe innerhalb der deliktischen Ansprüche nach § 826 BGB zuzuordnen, in der die Gesellschafter einer GmbH die Gesellschaft so ausgestaltet hätten, dass Nachteile aus der Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der Gesellschaft treffen mussten.

Allerdings führten die Besonderheiten des vorliegenden Falles dazu, dass die den Gesellschaftern vorwerfbare sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht in einer materiellen Unterkapitalisierung liege und auch nicht in der mangelnden Absicherung der Remanenzkosten, sondern in der vorsätzlichen Unterlassung der Aufklärung der übertrittswilligen Arbeitnehmer über die mangelnde Absicherung. Der Grund für diese Besonderheit ist, dass die BQG aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes, der in der Vermittlung der Arbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse oder Weiterbildungsmaßnahmen lag, die in Frage stehenden Remanenzkosten nicht wie in einer normalen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten GmbH selbst erwirtschaften sollte, sondern diese Kosten von der Hauptgesellschaft zu leisten waren.

BGH vom 28.4.2008, Az. II ZR 264/06


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