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BFH bestätigt Steuerabzug für Zweitwohnung

12.07.2012, 10:00 | Wirtschaft & Steuern | Autor: Juraforum | 0 Kommentare


München (jur). Um eine Zweitwohnung steuervergünstigend geltend zu machen, muss sie nicht direkt beim Arbeitsplatz sein. Im Einzelfall können auch 141 Kilometer dazwischen liegen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 11. Juli 2012, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 59/11). Entscheidend komme es darauf an, ob der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand täglich erreichbar ist.

Die Klägerin arbeitet schon länger in größerer Entfernung zu ihrem ehelichen Einfamilienhaus. Daher hatte sie sich am Sitz ihrer Firma eine Eigentumswohnung als Zweitwohnung gekauft. 2007 verlegte die Firma ihren Sitz und damit auch den Arbeitsplatz der Klägerin in eine andere Stadt. Der Weg von der Eigentumswohnung zum Arbeitsplatz betrug nunmehr 141 Kilometer. Trotzdem behielt die Arbeitnehmerin ihre bisherige Zweitwohnung bei und fuhr täglich mit dem ICE zur Arbeit.

Das Finanzamt wollte die Kosten dieser Wohnung nun aber nicht mehr als steuermindernde Werbungskosten gelten lassen. Laut Gesetz müsse die Zweitwohnung am „Beschäftigungsort“ sein. Großzügig betrachtet sei dies die politische Gemeinde des Arbeitsplatzes mit einem Umkreis von 25 Kilometern.

Doch in Zeiten wachsender Mobilität weicht der Maßstab der in Kilometern gemessenen Entfernung auf. Hier hatte schon in der Vorinstanz das Finanzgericht Düsseldorf darauf abgestellt, „ob Arbeitnehmer derartige Wegstrecken üblicherweise täglich zurücklegen beziehungsweise ob ihnen ein tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich ist“. Dies sei hier der Fall. Dass Arbeitnehmer von einer in eine andere Großstadt pendeln, sei durchaus üblich. Im Streitfall brauche der ICE zwischen beiden Städten eine Stunde. Auch zeitlich sei das ein noch üblicher Aufwand. Andere Finanzgerichte haben in vergleichbaren Fällen bereits ähnlich entschieden.

Wie mit Urteil vom 19. April 2012 nun auch der BFH entschied, muss das Finanzamt eine Zweitwohnung anerkennen, wenn „der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann“. Ob dies zutreffe, müssten letztlich die regionalen Finanzgerichte prüfen und entscheiden. Orts- und Landesgrenzen spielten für den Zweitwohnsitz „am Beschäftigungsort“ keine Rolle.

Ausdrücklich betonten die obersten Finanzrichter aber, dass die Entscheidung immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, etwa von der Verkehrsanbindung und dem Wohnungsmarkt. Im konkreten Fall habe das Finanzgericht Düsseldorf auch berücksichtigen dürfen, dass die Arbeitnehmerin ihre Zweitwohnung ursprünglich direkt am Arbeitsort gekauft hatte, der Arbeitsplatz dann aber später verlegt wurde.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: Anwaltshaftung - Fotolia.com



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