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JuraForum.deNachrichtenWirtschaft & SteuernBetriebsausgabenabzug bei Direktversicherung für angestellten Ehegatten 

Betriebsausgabenabzug bei Direktversicherung für angestellten Ehegatten

15.10.2008, 16:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare


Der BFH hat entschieden, dass Beiträge zu einer Direktversicherung zugunsten des angestellten Ehegatten ohne Prüfung einer Überversorgung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Direktversicherung durch eine Umwandlung des angemessenen Lohnanspruchs finanziert wird (BFH vom 10.6.2008, Az. VIII R 68/06).

Der VIII. Senat des BFH weicht damit von einer früheren Entscheidung des XI. Senats ab, nach der bei einem gleichgelagerten Sachverhalt eine Überversorgung des direkt versicherten Ehegatten zu prüfen ist (BFH vom 16.5.1995, Az. XI R 87/93).
Stehe fest, dass das betreffende Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist und ein bereits bestehender Lohnanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis (teilweise) in eine Direktversicherung umgewandelt wird, dann folge die betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen bereits aus dem Umstand, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für dieselbe Gegenleistung (Zurverfügungstellung der Arbeitskraft) im Ganzen unverändert bleibt. Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, so könne darin regelmäßig keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug des in der Form von Versicherungsprämien geleisteten Arbeitslohns als Betriebsausgabe zu versagen.

Anmerkung: Die Rechtsgrundsätze für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse gelten auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters. Im Streitfall war die Ehefrau eines hälftig an einer Steuerberatungs-GbR beteiligten Gesellschafters bei dieser angestellt. Die Frage, ob der Gesellschafter die Geselllschaft beherrschen konnte, war jedoch für den BFH aus den o.g. Gründen nicht entscheidungserheblich.

Quelle: BFH online



In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG



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