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Betriebliche Altersversorgung: die unverfallbare Versorgungsanwartschaft umfasst auch so genannte Übergangsbezüge

01.11.2008, 16:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare


Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer im Rahmen ihrer unverfallverbaren Versorgungsanwartschaften auch Anspruch auf so genannte Übergangsbezüge haben, die nach Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand den Zeitraum bis zur Auszahlung der eigentlichen Betriebsrente überbrücken sollen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarte Verfallklauseln sind daher insoweit nichtig.*

Im konkreten Fall war im Zuge einer Umstrukturierung die feste Altersgrenze im Unternehmen von 65 Jahren auf 60 Jahre abgesenkt worden. Zum Ausgleich dafür war ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zahlung von »Übergangsbezügen« vorgesehen. Dies war nicht in der Versorgungsordnung, sondern in einer besonderen Richtlinie geregelt. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte allerdings bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Eigenkündigung. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens weigerte sich die Beklagte, ihm die Übergangsbezüge ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.

Das BAG gab dem Kläger, wie schon die Vorinstanzen, Recht: Eine betriebliche Altersversorgung liegt immer dann vor, wenn die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach muss der Arbeitgeber die Zusage zunächst aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Leistungspflicht muss ferner nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden. Schließlich muss die zugesagte Leistung einem Versorgungszweck dienen. Unter einer »Versorgung« sind dabei alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen. Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Versorgungsleistung versprochen wurde.

Die vom Kläger erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft (§ 1b BetrAVG) umfasst daher auch die so genannten Übergangsbezüge. Da sie erst mit Beginn des Ruhestandes zu zahlen sind, handelt es sich dabei nicht um eine Übergangsversorgung, die dazu dient, die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis zu überbrücken. Keine Rolle spielt, weshalb die Beklagte die zeitlich befristete zusätzliche Betriebsrente zusagte. Folglich ist auch die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarte Verfallklausel nichtig (§ 17 Abs. 3 BetrAVG, § 134 BGB).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2008, Az.*3 AZR 317/07;
Pressemitteilung Nr. 81/08



In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG



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