Der BFH hat zur steuerlichen Erfassung der Einkünfte aus einer Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) Stellung genommen (BFH vom 20.8.2008, Az. I R 34/08; veröffentlicht am 22.10.2008).
Eine in den USA wegen ihrer Flexibilität und ihrer Haftungsbegrenzung beliebte Gesellschaftsform ist die Limited Liability Company (LLC), die strukturell einer Kapitalgesellschaft ähnlich ist, die jedoch die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft wählen kann. Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, beansprucht die Finanzverwaltung für daraus resultierende Dividenden das deutsche Besteuerungsrecht, sofern die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich die Merkmale einer Kapitalgesellschaft erfüllt; auf die steuerliche Behandlung der LLC in den USA soll es dann nicht ankommen.
Der BFH hat diese Sicht mit dem o.g. Urteil nun bestätigt. Konkret ging es um die Beteiligung eines Inländers an einer LLC, die nach den Gesetzen des Staates Florida in den USA errichtet worden war. Der inländische Gesellschafter hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an dieser LLC bereits in den USA versteuert. Die Entscheidung des BFH kann also eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, die allerdings durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer auf die deutsche Steuerfestsetzung abgemildert wird.
Anmerkung: Das o.g. Urteil ist noch zu der bisherigen Regelungslage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA ergangen. Am Ergebnis dürfte sich allerdings nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28.12.2007 an) nichts ändern. Auch danach käme es darauf an, ob die US-LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.