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JuraForum.deNachrichtenWirtschaft & SteuernBerücksichtigung einer einmaligen Abfindung an Unterhaltsberechtigte 

Berücksichtigung einer einmaligen Abfindung an Unterhaltsberechtigte

01.10.2008, 16:30 | Wirtschaft & Steuern | Autor: memento.de | 0 Kommentare


Der BFH hatte zu entscheiden, welche Abzugsmöglichkeiten bestehen, wenn Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung vereinbaren (BFH vom 19.6.2008, Az. III R 57/05).

Danach kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur betragsmäßig begrenzt nach § 33a EStG oder im Wege des Realsplittings abziehen.
Typische Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner (z.B. für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Versicherungen) bis zu 7.680 € im Kalenderjahr können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (§ 33a EStG). Voraussetzung ist, dass der Empfänger nur über ein geringes Vermögen verfügt. Einkünfte und Bezüge des Empfängers mindern den abziehbaren Höchstbetrag.
Leistungen, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird (z.B. Krankheits- oder Heimpflegekosten), können ohne betragsmäßige Beschränkung abgezogen werden, soweit sie die sog. zumutbare Belastung überschreiten (§ 33 EStG).
Die Entscheidung, ob beschränkt abziehbare typische Unterhaltsleistungen oder der Höhe nach unbeschränkt zu berücksichtigende Zahlungen zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs vorliegen, richtet sich lt. BFH nur nach Anlass und Zweckbestimmung der Leistungen. Es ist dagegen unerheblich, ob der Unterhalt laufend gezahlt wird oder die Ansprüche in einer Summe abgefunden werden.
Im Streitfall hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Scheidung an seine Ehefrau fast 1,5 Mio. DM gezahlt. Er machte geltend, in dieser Höhe zur Abfindung ihrer Unterhaltsansprüche verpflichtet gewesen zu sein, und wollte den gesamten Betrag (vermindert um die zumutbare Belastung) bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen. Dies lehnte der BFH ab, weil die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet worden war.

Anmerkung: Beim Realsplitting können Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger zustimmt, die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Quelle: BFH online


In Kooperation mit der (c) Memento Verlag AG



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