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Aufwendungen für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer und Privatflugzeugführer im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung als Werbungskosten abziehbar
Der BFH hat klargestellt, dass die Aufwendungen für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins (ATPL) im Rahmen einer Fachausbildung vorab entstandene Werbungskosten sind. Dies gelte auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins (PPL) einschließe (BFH vom 30.9.2008, Az. VI R 4/07; veröffentlicht am 5.11.2008).
Bildungsaufwendungen können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Entscheidend ist, ob Aufwendungen darauf gerichtet sind, Erwerbseinnahmen zu erzielen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Aufwendungen für den Erwerb der ATPL regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Demgegenüber sind die Kosten für den Erwerb einer PPL grundsätzlich keine Werbungskosten, da insoweit regelmäßig die private Lebensführung in nicht unerheblichem Maße betroffen ist.
Davon kann nach Auffassung des BFH jedoch nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil der durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL ist. Anders als bei einer Stufenausbildung diene in einem solchen Fall die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die auch für den Erwerb der PPL erforderlich sind, nicht vornehmlich dazu, ihrem Inhaber das Führen und Bedienen von (kleineren) Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Die entsprechende Schulung sei vielmehr Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und in diesem Rahmen notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins. In steuerlicher Hinsicht seien die gesamten Kosten dann einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen.
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